BGH zum Umfang der Belegeinsicht der Betriebskostenabrechnung
Der BGH hat mit einer Entscheidung vom 9.12.2020 einem Mieter ein temporäres Zurückbehaltungsrecht nach § 242 BGB für die vom Vermieter beanspruchten Betriebskosten zugestanden. Soweit und solange der Vermieter dem Mieter die Einsicht der Abrechnungsunterlagen entgegen § 259 Abs. 1 BGB verweigere, zu welchen neben den Rechnungen auch die Zahlungsbelege zu zählen sind, könne der Mieter gerade nicht die Tätigkeit des Vermieters überprüfen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Vermieter nach dem Abflussprinzip oder nach dem Leistungsprinzip abrechnet oder bei den unter- schiedlichen Betriebskostenarten teils die eine, teils die andere Abrechnungsmethode anwendet, so der BGH. Ein über das Allgemeininteresse des Mieters an der Nachprüfung der #Betriebskostenabrechnung weitergehenden Interesses bedarf es hierbei nicht. (BGH, Urt. v. 9.12.2020 - Az.: VIII ZR 118/19)