BNetzA muss Gebotswerte anonymisiert offenlegen
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die BNetzA verpflichtet ist, Gebotswerte aus der Ausschreibung für Windenergie anonymisiert offenzulegen. Eine unterlegene Bieterin führte zur Begründung an, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich aus der Kenntnis der Gebotshöhe für die Beschwerdeführerin weitere Anhaltspunkte für eine unzulässige Preisabsprache nach § 34 Abs. 1 b) EEG 2017 ergeben könnten. Dem gab das OLG Düsseldorf insoweit statt, als in Verbindung mit dem Anlagenstandort und -typ, die sich ebenfalls aus dem Gebot ersehen lassen, sich regelmäßig auch Rückschlüsse auf die Gewinne möglich ergeben können, mit denen der jeweilige Bieter kalkuliert hat, weshalb die Gebote nur anonymisiert offengelegt werden müssten. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.11.2018 - Az.: 3 Kart 6/18)