Das OLG Köln konkretisiert Anforderungen an die Mitteilung zur Preisänderung.
Nach § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG sind Energieversorger ihren Kunden gegenüber verpflichtet, auf transparente und verständliche Weise über Vertragsänderungen und Preiserhöhungen zu unterrichten. Dem Kunden müsse ein vollständiges und wahres Bild vermittelt werde, sodass der Kunde in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob er sein Sonderkündigungsrecht ausüben wolle. Auch wenn nicht ausdrücklich vom Wortlaut erfasst müssen nach Ansicht des OLG Köln die einzelnen Preisbestandteile laut AGB wie z.B. die EEG-Umlage, Netzentgelte und die Stromsteuer aufgeführt und dargestellt werden, auf welcher Erhöhung welchen Bestandteils die Preisanpassung beruht. (OLG Köln, Urt. v. 26.06.2020 - Az.: 6 U 304/19)