EEG-Umlage im geschlossenen Verteilernetz
Mit Urteil vom 16.07.2018 hat das OLG Hamm entschieden, dass auch für den Strom, der infolge physikalisch bedingter Netzverluste zwischen der Lieferung in das geschlossene Verteilernetz und der Entnahme des angeschlossenen Letztverbrauchers verloren geht, mit der EEG-Umlage belegt sei. Ob und wie der Letztverbraucher den Strom nach der Lieferung in das geschlossene Verteilernetz - hier in das Netz eines Verteilernetzes eines Flughafens - verbraucht, ist nach dem EEG tatbestandlich für die Entstehung des Anspruches auf die EEG-Umlage nach Auffassung des Gerichts nicht relevant. Im Rahmen des Umlagesystems stelle gerade die Lieferung in das Verteilernetz die letzte Stufe dar. (OLG Hamm, Urt. v. 16.07.2018 - Az.: 8 U 119/17)