Finanzgericht Nürnberg zum Aufrechnungsverbot bei Masseunzulänglichkeit
Mit Gerichtsbescheid vom 15.09.2020 hat das FG Nürnberg über eine Aufrechnung des Finanzamts mit Altmasseverbindlichkeiten gegen Vorsteuer aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit zugunsten des Insolvenzverwalters entschieden. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Unzulässigkeit der Aufrechnung im Streitfall in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ergibt, wonach die Aufrechnung unzulässig ist, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Der 2. Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil die Frage, wann eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog vorliegt und wie weit gegebenenfalls das Aufrechnungsverbot reicht, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Revision wurde jedoch nicht eingelegt, so dass diese Entscheidung rechtskräftig ist. (FG Nürnberg, Gerichtsbescheid vom 15.09.2020, 2 K 1540/18)