// Energierecht

Gemeinsamer sachlicher Markt im Sinne des GWB bei Fernwärme und Contracting

Das OLG Rostock hat mit Urteil vom 5. März 2019 zur Nichtigkeit eines Fernwärmeliefervertrages auf Grundlage des § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB, der bereits über mehrere Jahre zwischen dem Wärmelieferanten und dem Kunden gelebt wurde, Stellung bezogen. Das Gericht kommt zu der Überzeugung, dass es sich zwar bei einer Versorgung von Großkunden mit Fernwärme oder durch ein Wärmecontracting um einen gemeinsamen sachliche Markt handele. Da es jedoch im konkreten Fall an einer Beeinträchtigung des Marktes fehle, sei eine Nichtigkeit des Wärmeliefervertrages nicht anzunehmen. Zudem stelle eine 10jährige Vertragslaufzeit in Ansehung der möglichen Laufzeitvereinbarung nach § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV auch in Kombination mit einer Mindestabnahmemenge kein Widerspruch zu § 1 GWB dar. (OLG Rostock, Urt. v. 5.3.2020 - Az.: 16 U 1/18)