Heizkostenabrechnung für tatsächliche Wohnfläche
Der #BGH hat jüngst entschieden, dass es im Rahmen der Heizkostenabrechnung, die sich nach den gesetzlichen Vorgaben der § 556a BGB i.V.m. § 7 BetrKV richten, auf die tatsächliche Wohnfläche ankomme. Eine abweichende mietvertragliche Regelung steht dem nicht entgegen. Die Rechtsprechung des BGH, dass eine #Mietminderung erst bei einer Abweichung von 10 % der vertragliche vereinbarten zur tatsächlich festgestellten Gesamtwohnfläche der Wirtschaftseinheit zum Tragen kommt, jedoch nicht auf die #Heizkosten übertragbar ist, da es auf den objektiven Wohnwert und nicht die subjektive Beschaffenheitsvereinbarung ankäme. (BGH, Urt. v. 30.05.2018 - Az.: VIII ZR 220/17)