Insolvenzantragspflicht soll aufgrund des Corona-Virus ausgesetzt werden
In § 15a InsO ist normiert, dass Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG einen Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu stellen haben, wenn ihr Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet wird. Das BMJV hat am 20.03.2020 den Entwurf eines Gesetzes (CorInsAG) vorgelegt, wonach diese Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden soll, es sei denn, die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Des Weiteren werden Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus wird für einen dreimonatigen Übergangszeitraum auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Zudem enthält der Gesetzentwurf für das BMJV eine Ermächtigung, wonach die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund durch einfache #Rechtsverordnung bis zum 31.03.2021 verlängert werden kann.