Konkretisierung zur Bürgerenergiegesellschaft im EEG 2017
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 5. September 2018 die Anforderungen an eine Bürgerenergiegesellschaft bzw. an die zulässige Ausformung der Geschäftsführungsbefugnis in einer GmbH & Co. KG konkretisiert. Demnach führt die Befugnis der Geschäftsführung einer Bürgerenergiegesellschaft, über die Höhe der abzugebenden Gebote zu entscheiden, Kommanditeinlagen zu erhöhen oder Kommanditisten aufzunehmen, nicht zu einer dem Regelungszweck des § 36g EEG 2017 widersprechenden Aushöhlung des Stimmrechts der Gesellschafter einer Bürgerenergiegesellschaft. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.09.2018 - Az.: 3 Kart 80/17 (V))