LG Wuppertal nimmt zum Scheibenpachtmodell in der Eigenversorgung Stellung
Das LG Wuppertal hat mit Urteil vom 23. Juni 2020 die Klage eines Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der EEG-Umlage abgewiesen und damit erstmals über die Übergangsregelung der Scheibenpacht nach § 104 Abs. 4 EEG - hier insbesondere zur räumlichen Nähe und zur Betreibereigenschaft - entschieden. Die Voarussetzungen einer Scheibenpacht seien erfüllt, da das Kriterium der tatsächlichen Herrschaft und der eigenverantwortlichen Bestimmung der Arbeitsweise nicht uneingeschränkt übertragen werden könne. Zudem sei der Entscheidung des BFH vom 20.04.2004 zur räumlichen Nähe bei einer Entfernung von 4,5 Kilometern zwischen der Stromerzeugungsanlage und der Verbrauchseinrichtung nicht entgegen. Der BFH habe diese Entfernung von 4,5 Kilometern nicht als Maximalradius erklärt. § 12b Abs. 5 StromStV sei vorliegend nicht bindend. (LG Wuppertal, Urteil vom 23.06.2020 - Az.: 5 O 490/19)