Notwendiges Betriebsvermögen bei einem land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb
Der BFH hat mit Urteil vom 19.12.2019 entschieden, dass ein vom Verpächter eines ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs erworbenes verpachtetes landwirtschaftliches Grundstück nur dann dem notwendigen Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs zuzuordnen ist, wenn es innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (zwölf Monate) in das bestehende Pachtverhältnis des landwirtschaftlichen Betriebs bzw. bei parzellenweiser Verpachtung in eines der bestehenden Pachtverhältnisse einbezogen wird. Wenn eine Nutzung des hinzuerworbenen Grundstücks durch den Pächter weder beabsichtigt noch innerhalb eines überschaubaren Zeitraums möglich ist, kann er die hinzuerworbenen Grundstücke dem gewillkürten Betriebsvermögen bei einem klare und eindeutige Bekundung des Willens zuordnen. Der Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke war weder bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG) noch bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG zu erfassen.