Rückwirkende Rechnungsberichtigung und Berechtigung zum Vorsteuerabzug – Dauerbrenner im Umsatzsteuerrecht
Der BFH hat mit Urteil vom 22.01.2020 im Rahmen der Beurteilung von Leistungsbeziehungen im Zuge der Errichtung eines Bioenergieparks entschieden, dass die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug unabhängig davon gilt, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt. Geschuldet waren Planung, Lieferung und Montage der Eigenbedarfsversorgung sowie der Energieabführung. Auch der Stornierung einer Rechnung nebst Neuausstellung einer sie ersetzenden Rechnung kann eine solche Rückwirkung zukommen. Eine Rechnung ist auch dann “unzutreffend” im Sinne des § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), wenn sie im Einvernehmen aller Beteiligten vollständig rückabgewickelt und die gezahlte Umsatzsteuer zurückgezahlt wurde. (BFH, Urt. v. 22.01.2020 - Az.: XI R 10/17)