// Baurecht

Schadensbemessung bei mangelhafter Werkleistung

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 31.08.2018 im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH entschieden, dass der der Besteller das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, den Schaden ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung anhand der Vergütungsanteile bemessen kann, die auf die mangelhafte Leistung entfallen. Sofern die Vergütungsanteile nicht ausgewiesen sind, auf welche die mangelhafte Leistung entfällt ist nach der Auffassung des Gericht auch eine Schätzung zulässig. Das OLG folgt der jüngeren Rechtsprechung des BGH nach der Besteller in diesen Fällen entweder die Möglichkeit hat, seinen Vermögensschaden zu bemessen oder alternativ der Besteller sich auf die Betrachtung des mangelhaften Werks selbst im Vergleich zu dem mangelfreien Werk beschränken kann. (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 31.08.2018 - Az.: 13 U 191/16)