Stromsteuerentlastung für die Entnahme von Strom für die Elektrolyse
Der 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 21. Februar 2024 entschieden, dass die Stromsteuerentlastung für die Entnahme von Strom für die Elektrolyse gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 1 Stromsteuergesetz (StromStG) für den Stromverbrauch bei der chemischen Produktion im Wege des sogenannten Lichtbogenverfahrens nicht gewährt werden könne, weil bei dem von der Klägerin verwandten Prozess unstreitig keine Reduktions-Oxidations-Vorgänge an den Elektroden stattfinden. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es auch nicht darauf an, ob die Entnahme des Stroms zweierlei Verwendungszweck diene. Im Zuge dessen hat der 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf diese Klage abgewiesen, jedoch die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zugelassen. Zwischenzeitlich wurde gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Der BFH führt dieses Verfahren unter dem Aktenzeichen VII R 6/24. FG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2024, 4 K 483/23 VSt