Übertragungsanspruch bei der Konzessionsvergabe
Das OLG Stuttgart hat am 26. Juli 2018 entschieden, dass bei einer Neuvergabe der Konzession die Übertragung eines Strom- und Gasnetzes gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG grundsätzlich auch die Hochspannungs- und Hochdruckanlagen umfasst, soweit diese für den Neukonzessionär für die Durchführung seiner Versorgungsaufgaben erforderlich sind. Die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Übernahmeanspruch umfasst daher Hochspannungs- und Hochdruckleitungen, Umspannwerke von Hochspannung auf Mittelspannung, Gasdruckregel- und Messanlagen selbst wenn diese gemischt genutzt werden, d.h. die sowohl der Versorgung des Gemeindegebietes als auch dem Transport von oder nach außerhalb des Gemeindegebietes dienen. (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2018 - Az.: 2 U 4/17)