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Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom

Mit Urteil vom 17. Juli 2024, veröffentlicht am 26. September 2024, hat der XI. Senat des BFH entschieden, dass es sich bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, nicht um eine unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum handelt, sondern um eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt, da kraft Gesetzes für den Mieter die Möglichkeit besteht, den Stromanbieter frei zu wählen, und die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 07.12.2023, V R 15/21, BStBl II 2024, 503, zum Vorsteuerabzug für die Lieferung einer Heizungsanlage). Im Zuge dessen hat der XI. Senat des BFH die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.02.2021, 11 K 201/19, gemäß § 126 Abs. 2 FGO (Finanzgerichtsordnung) als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH führt aus, dass das vorgehende Niedersächsische Finanzgericht zu Recht dahin erkannt hat, dass die Lieferung von Mieterstrom an Wohnungsmieter eine selbständige Hauptleistung neben der steuerfreien Vermietungsleistung ist, so dass die Umsatzsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen als Vorsteuer abziehbar ist, weshalb sich die Vorentscheidung als zutreffend erweist. BFH, Urteil vom 17. Juli 2024, XI R 8/21

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