// Energierecht

Zustandekommen eines Stromliefervertrages

Urteil des OLG München zu Zustandekommen und Inhalt eines Stromlieferungsvertrages: Beginnt der Stromabnehmer (hier: ein Gewerbetreibender) damit, Energie aus dem Netz des Versorgers zu beziehen, kommt dadurch ein Stromlieferungsvertrag zustande. Damit gibt es keinen Raum mehr für die Annahme eines Ersatzversorgungsverhältnisses nach § 38 EnWG. Und zu welchen Tarifen? Die Höhe der Vergütung war nicht eindeutig vereinbart. Aber dass der Stromversorger einen Stromanschluss zur Verfügung stellte, durfte der Stromabnehmer nur so verstehen, dass der Grundversorgungstarif angeboten wurde. Denn der Grundversorgungstarif ist hier als der „übliche Tarif“ für Haushaltskunden anzusehen. Auch Gewerbetreibende können Haushaltskunden sein, wenn sie bis zu 10.000 Kilowattstunden jährlich für gewerbliche Zwecke verbrauchen. (OLG München, Endurteil v. 06.06.2018 – Az.: 7 U 3836/17)