Bürokratieentlastungsgesetz IV: Grundstücksnutzungs- und Gewerbemietverträge bald in Textform!
Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2024 das "Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie" zugestimmt. Bereits am 26. September 2024 hatte der Bundestag das Gesetz verabschiedet. Ab dem 1. Januar 2025 treten wichtige Änderungen in Kraft: Das Schriftformerfordernis des § 550 BGB im Gewerbemietrecht wird durch das Textformerfordernis (§ 126b BGB) ersetzt. Somit ist in Zukunft der digitale Abschluss sowie die digitale Änderung von langfristigen Grundstücksnutzungs- und Gewerberaummietverträgen per E-Mail, PDF oder Messenger möglich. ⏳ Auf bereits bestehende Bestandsmietverhältnisse ist eine Übergangsfrist von zwölf Monaten anzuwenden, d.h. bis zum 1. Januar 2026 können diese Verträge bei Vorliegen eines Schriftformmangels weiterhin nach § 550 BGB ordentlich gekündigt werden. ❗ Zwar erscheint der Vertragsschluss in Textform nach § 126b BGB einfacherer und schneller. Allerdings begründet der digitale Abschluss neue Risiken für Formfehler. So sieht das Textformerfordernis vor, dass die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das 1️⃣ es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und 2️⃣ geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. 💡 In der Übergangszeit sollten nun Bestandsmietverträge auf etwaige Schriftformmängel geprüft werden.