Der BGH hat mit Urteil vom 26.01.2022 die Senatsurteile vom Juni 2014 und Juli 2017 fortentwickelt und entschieden, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Absatz 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert – verpflichtet ist, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Absatz 4 AVBFernwärmeV entspricht. Ferner ist nach Auffassung des BGH ein Lieferant nicht berechtigt, wirksam vereinbarte Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) für die Wärmelieferung zu ändern. (BGH, Urt. v. 26.01.2022 – Az.: VIII ZR 175/19)
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