Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 11.03.2020 dazu Stellung bezogen, ob die Bundesnetzagentur (BNetzA) im Rahmen der Ausschreibung zur Ermittlung der finanziellen Förderung von Windenergieanlangen an Land dazu verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit der immissionsrechtlichen Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu prüfen. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass bei § 36f Abs. 2 S. 1 EEG 2017 es allein auf die tatsächliche Genehmigungslage an, d.h. darauf, ob durch die zuständige Genehmigungsbehörde eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung erteilt worden ist, ankomme. Dies gelte entsprechend bzgl. des Vorliegens einer Änderungsgenehmigung. Aus diesem Grund war im konkreten Fall der Zuschlag in der Ausschreibung zu verweigern, da bereits eine Änderungsgenehmigung bestand und es für die BNetzA unbeachtlich sein durfte, ob durch die Genehmigungsbehörde eine neue BImSch-Genehmigung hätte erteilt werden müssen. (OLG Düsse…
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