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Aktuelles zur Konzessionsvergabe: LG Hannover – Rügeentscheidung ist in Niedersachsen Sache des Rates – keine Vorfestlegung im Konzessionsverfahren

Das LG Hannover hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2025 (Az. 76 O 13/24) die Anforderungen an die ordnungsgemäße Durchführung von Stromkonzessionsverfahren für Niedersachsen konkretisiert. Im Zentrum der Entscheidung steht unter anderem die Frage, wer über die (Nicht-)Abhilfe von Rügen nach § 47 EnWG entscheiden darf. Das OLG Celle hat die gegen das Urteil gerichteten Berufungen mit Beschluss vom 15. Januar 2026 (Az. 13 U 55/25) zurückgewiesen.

Nichtabhilfe von Rügen = Teil der Auswahlentscheidung

Nach Auffassung des Landgerichts ist die Entscheidung über die Nichtabhilfe von Rügen kein bloßer Verwaltungsvorgang, sondern ein nachgelagerter Teil der Auswahlentscheidung. Mit ihr wird festgelegt, ob und aus welchen Gründen an der bisherigen Vergabeentscheidung festgehalten wird. Konsequenz: Die Letztverantwortung liegt ausschließlich beim Rat. Eine eigenständige Nichtabhilfeentscheidung der Verwaltung ist kommunalverfassungsrechtlich unzulässig – auch dann, wenn sie fachlich vorbereitet wurde.

Keine Delegation auf die Verwaltung

Der im entschiedenen Fall gefasste Ratsbeschluss, wonach über Rügen „ohne erneute Gremienbefassung“ entschieden werden könne, hält der gerichtlichen Kontrolle nicht stand. Die ausschließliche Zuständigkeit des Rates für Konzessionsvergaben (§ 58 Abs. 1 Nr. 13 NKomVG) sei nicht delegierbar. Praktikabilitäts- oder Effizienzargumente ließ das Gericht nicht gelten.

Unzulässige Vorfestlegung des Rates

Zusätzlich beanstandete das LG Hannover eine unzulässige Vorfestlegung: Der Rat hatte signalisiert, dass ihn spätere inhaltliche Neubewertungen im Rügeverfahren nicht mehr interessieren. Damit gab er seine Letztkontrollfunktion faktisch auf. Das Gericht stellt klar: Ein Rat darf seinen Beurteilungsspielraum nicht vorab „abschneiden“. Jede wesentliche Rügeentscheidung erfordert eine erneute, eigenverantwortliche Befassung.

Relevanz für die Praxis und andere Indizien für eine Vorfestlegung

Die Entscheidung ist hochrelevant für laufende und künftige Konzessionsverfahren: Rüge- und Nichtabhilfeentscheidungen müssen in Niedersachsen dem Rat vorgelegt werden. Pauschale Ermächtigungen der Verwaltung sind rechtlich angreifbar. Kommunalverfassungsrechtliche Fehler können zugleich eine kartellrechtswidrige Diskriminierung darstellen.

Insgesamt sollten Kommunen, insbesondere wenn sie sich in Form eines kommunalen Bewerbers selbst beteiligen, alles unterlassen, was als unzulässige Vorfestlegung gedeutet werden könnte. Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert das Gebot der personellen und organisatorischen Trennung, dass ein Informationsaustausch zwischen den für die Vergabestelle und den für den Eigenbetrieb oder die Eigengesellschaft handelnden Personen nur innerhalb des hierfür vorgesehenen Vergabeverfahrens für das Wegerecht erfolgt, so dass bereits durch strukturelle Maßnahmen – also nach dem äußeren Erscheinungsbild – die Bevorzugung des Eigenbetriebs oder der Eigengesellschaft und der „böse Schein“ mangelnder Objektivität der Vergabestelle vermieden wird (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 – EnZR 43/20 „Stadt Bargtheheide“).

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat z. B. für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot auf eine politische Vorfestlegung in einem Stadtentwicklungskonzept abgestellt, in dem die Absicht einer Rekommunalisierung dokumentiert war (OLG Brandenburg, Urteil vom 19. Juli 2016 – Kart U 1/15, Rn. 62). Gleichermaßen relevant sind auch andere Äußerungen und Handlungen von Entscheidungsträgern in der Öffentlichkeit. Auf politische Verlautbarungen in der Öffentlichkeit stütze sich auch das Landgericht Berlin im Berliner Gasnetzstreit, um einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot festzustellen (LG Berlin, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 16 O 224/14 Kart, Rn. 55).

Trotz dieser strengen Maßstäbe und Gefahren für die Rechtssicherheit des Verfahrens sind solche Äußerungen, in denen das Ergebnis des Verfahrens vorweggenommen wird, weiterhin zu beobachten. Jüngst wurde z. B. zum umkämpften Stromkonzessionsverfahren Lörrach berichtet, dass die Entscheidung im Rat vertagt wurde. Anschließend war der Oberbürgermeister von Lörrach Lutz am 09.01.2026 im SWR4 BW (Regionalnachrichten) mit der Aussage zu hören: „Weil wir müssen jetzt auch vergeben und wir können nur vergeben an die Bietergemeinschaft aus Stadtnetze und der Badenova.“ Solche Aussagen machen das Konzessionsverfahren angreifbar und sind ein Indiz für eine Vorfestlegung wie sie das LG Hannover beanstandet hat.

Autor: Dr. Mirko Sauer

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