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Energiegipfel in Stuttgart am 23. September 2019

Diverse Referenten werden Ihnen neueste Entwicklungen im Bereich der Erneuerbaren Energien im In- und Ausland sowie aus dem Bereich der dezentralen Energiekonzepte vorstellen. Hierbei werden die Themen: Power Purchase Agreements, Investitionen in Erneuerbare Energien in Europa, Energiewende in der Region und Digitalisierung und SmartCity durch renommierte Referenten vorgestellt und diskutiert. Wir freuen uns über Ihr Kommen! Am 23. September 2019 Zeit: 12:00 bis 19:00 Uhr im SpardaWelt Eventcenter, Am Hauptbahnhof 3, 70173 Stuttgart mit anschließendem Umtrunk in den neueröffneten Kanzleiräumen in der Kriegerstraße 15, in 70191 Stuttgart.
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Novelle des Energiedienst- leistungsgesetzes

Kurz vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Bundestag am 28. Juni 2019 eine Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (kurz: EDL-G) beschlossen. Obgleich diese Änderung kaum öffentlich kommuniziert wurde, kommt es dabei zu weitreichenden Änderungen im Rahmen des EEG und des KWKG. Hervorzuheben ist dabei die Rückkehr zur alten einheitlichen Regelung hinsichtlich der reduzierten EEG-Umlage von 40 % bei der Eigenversorgung aus KWK-Anlagen, von denen Eigenversorger rückwirkend ab dem 1.1.2019 wieder profitieren. Auch interessant dürfte die nunmehr durch die EU-Kommission genehmigte Laufzeitverlängerung des KWKG bis Ende 2025 sein. Zwar wurde diese bereits auf nationaler Ebene beschlossen, jedoch stand sie bislang unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission. Weitere gestrichene Vorbehalte finden sich in § 100 Abs. 2 Nr. 10 c EEG hinsichtlich der betreiberfreundlichen Neuregelung des Formaldehydbonus und in der Anh…
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Umsetzungsbedarf hinsichtlichder novellierten Erneuerbare Energien-RL

Im Rahmen des Fachseminars des EWeRK "Der neue Rechtsrahmen für Erneuerbare Energien und den Europäischen Strommarkt – die Umsetzung des „Winterpakets“ der EU" in Berlin referierte Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Brahms am 19. Juni 2019 zum Thema "Umsetzungsbedarf hinsichtlichder novellierten Erneuerbare Energien-RL". Finden Sie hierzu unter dem nachstehenden Link die Vortragsfolien zum Vortrag. Bei Rückfragen kommen Sie gerne auf uns zu.
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Abgasturbine keine förderfähige Technologie im EEG

Nach Entscheidung des BGH vom 15. Mai 2019 handelt es sich bei einer Turbine, die im Abgasstrang des BHKW einer Biogasanlage zur Erzeugung weiteren Stroms zur Nachverstromung eingesetzt wird (sog. Abgasturbine), nicht um eine mit dem Technologie-Bonus zu fördernde Gasturbine im Sinne des § 27 Abs. 4 Nr.1 i. V. m. der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009. Dies wird damit begründet, dass aus historische Sicht - aber leider wenig überzeugend vom Gericht argumentiert - der Gesetzgeber diese Technologie nicht bedacht habe. Überdies habe der Gesetzgeber nur einen Anreiz für innovative, energieeffiziente Anlagentechnik für zu ersetzende Verbrennungsmotoren fördern wollen und Technik, die neben diesen Motor trete. (BGH, Urt v. 15.05.2019 - Az.: VIII ZR 134/18)
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Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus (NABEG) in Kraft getreten

Am 16. Mai 2019 wurde das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 706) verkündet. Neben der Novellierung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG) finden sich auch in weiteren Gesetzen und Verordnungen Anpassungen wieder. Insbesondere sehen das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017), das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG 2016) und das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Veränderungen vor.
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Keine unzulässige Rückwirkung durch Degression nach § 46a EEG 2017 für Windenergie

Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob es sich bei dem zum 1. Januar 2017 eingeführten § 46a Abs. 1 Satz 1 EEG 2017, der die Verringerung der Einspeisevergütung für Windenergieanlagen, die nach dem 31.12.2016 in Betrieb genommen wurden, um eine echte und somit unzulässige Rückwirkungsnorm handele. Das Gericht verneinte die Annahme und kam zu dem Ergebnis, dass nur Anlagen, die nach dem Inkrafttreten der Norm von dieser betroffen seien. Demzufolge sei eine echte Rückwirkung im rechtlichen Sinne nicht gegeben. Der Beschwerdeführer wies weiterhin auf Prozesse hin, die vor der Inbetriebnahme einer jeden Anlage erfolgen, wie beispielsweise Investitionen und der Bau der Anlage, die im Vertrauen auf das bestehenden der Vorgängernorm getätigt wurden. Das BVerfG ist jedoch der Auffassung, dass die Norm dem grundrechtlichen Vertrauensschutz genüge. (BVerfG, Beschl. v. 12.02.2019 - Az.: 1 BvR 2914/17)
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