// Elektromobilität

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz „GEIG“ wurde am 12.02.2021 vom Bundestag beschlossen.

Das (nicht zustimmungsbedürftige) Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren. Der Ausbau von Elektromobilität ist Teil der Klimaschutzprogramms der Bundesregierung. Eine steigende Anzahl von Elektrofahrzeugen benötigt jedoch auch ausreichend Ladeinfrastruktur. Das GEIG richtet sich an Gebäudeeigentümer und sieht vor, dass Gebäude mit größeren Parkplätzen einen bestimmten Anteil dieser Parkplätze zukünftig mit Ladeinfrastruktur ausstatten müssen. Diese Verpflichtung gilt vor allem für Neubauten, aber zum Teil auch für Bestandsgebäude, die umfangreich renoviert werden. Ihre Verletzung stellt eine Ordnungswidrigkeit das und ist bußgeldbewehrt. Erwähnenswert: Auch im GEIG (wie im EEG und im GEG) findet sich der Quartiersgedanke wieder: für Gebäude, die in einem „räumlichen Zusammenhang“ stehen, kann eine gemeinsame Ladeinfrastruktur vorgesehen werden.
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BGH konkretisiert die Anforderungen an eine technische Einrichtung im EEG

Mit Urteil vom 14.01.2020 hat der BGH die Anforderungen an eine technische Einrichtung im Sinne des des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 konkretisiert und vorgegeben, dass die dem Netzbetreiber nur das ferngesteuerte Abschalten einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ermöglichende Einrichtung nicht genügt. Die technische Einrichung muss dem Netzbetreiber die Reduzierzugn der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert ermöglichen; ein allein vollständiges An- und Ausschalten genügt hingegen nicht. (BGH, Urt. v. 14.01.2020 - Az.: XIII ZR 5/19)
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Fortschreitende Digitalisierung der Energieversorgung; Intelligente Stromnetze: BSI veröffentlicht Marktanalyse.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (kurz: BSI) hat die Marktanalyse nach dem Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (MsbG) aktualisiert und veröffentlicht. Danach haben drei Smart-Meter-Gateway-Hersteller das Produkt-Zertifizierungsverfahren des BSI numehr erfolgreich abgeschlossen. Somit liegen die Voraussetzungen der §§ 24 Abs. 1, 30 MsbG vor. Dies hat das BSI nun förmlich durch Allgemeinverfügung festgestellt. Danach ist der Einsatz intelligenter Messysteme bei Letztverbrauchern ab einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden und bei Anlagenbeteibern mit einer insallierten Leistung über 7 Kilowatt grundsätzlich verpflichtend (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 MsbG). Dabei sind Erzeugungsanlagen nach dem EEG und KWKG allerdings vorerst noch von einem verpflichtenden Einbau intelligenter Messsysteme ausgenommen.
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Der europäische Grüne Deal: Rechtliche Implikationen und Auswirkungen für erneuerbare Mobilität

Im Rahmen des 17. Internationaler Fachkongresses für erneuerbare Mobilität "Kraftstoffe der Zukunft 2020“ in Berlin referierte Herr Rechtsanwalt Dr. Julian Asmus Nebel am 21. Januar 2020 zum Thema "Der europäische Grüne Deal: Rechtliche Implikationen und Auswirkungen für erneuerbare Mobilität". Finden Sie hierzu unter dem nachstehenden Link die Vortragsfolien zum Vortrag. Bei Rückfragen kommen Sie gerne auf uns zu.
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BFH zur Personenbe-förderungsleistungen mit Pferdekutschen auf einer Insel

Der BFH hat am 13.11.2019 entschieden, dass im Gebiet einer Gemeinde, in der der Verkehr mit PKW allgemein unzulässig ist, ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Personenkraftfahrzeuge (zum Beispiel mit Pferdefuhrwerken) vorliegen kann, wenn die übrigen Merkmale des Taxiverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind. Die Klägerin begehrte für ihre Personenbeförderungs-leistungen mit Pferdekutschen auf der kraftverkehrsfreien Insel den ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG (Beförderungen von Personen im Verkehr mit Taxen). Der BFH hat dies bestätigt und insbesondere ausgeführt, dass die allgemeine Definition des Taxenverkehrs dort, wo es diesen nicht gibt, nicht maßgeblich ist, da sonst die Möglichkeit einer steuersatz-begünstigten Personenbeförderung ausgeschlossen wäre. (BFH, Urt. vom 13.11.2019 - Az.: V R 9/18)
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Innovationsauschreibungsverordnung vom Bundeskabinett verabschiedet

Das Bundeskabinett hat am 16.10.2019 die Innovationsauschreibungsverordnung verabschiedet. Mit der Verordnung sollen neue Preisgestaltungsmechanismen und Ausschreibungsmodalitäten im Bereich erneuerbarer Energien erprobt werden, die zu mehr Wettbewerb und mehr Netz- und Systemdienlichkeit führen sollen. Der Entwurf sieht im wesentlichen eine fixe Marktprämie, keine Förderung bei negativen Strompreisen und eine Zuschlagsbegrenzung bei Unterzeichnung vor. Als Pilotverfahren soll die BNetzA zunächst drei Innovationsausschreibungen für 2019 bis 2021 durchführen (vgl. § 39j EEG 2017). Ob es tatsächlich noch in diesem Jahr hierzu kommt ist allerdings fraglich. Die Verordnung ist zunächst an den federführen Ausschus für Wirtschaft und Energie übwerwiesen und die Zustimmung des Bundestages steht noch aus. Das EEG 2017 sah ursprünglich eine Innovationsausschreibung schon für 2018 vor.
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