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Ortsverschieden belegene Photovoltaikanlagen als Teilbetriebe?

Mit Beschluss vom 13. Juni 2022, veröffentlicht am 1. September 2022, hat der X. Senat des BFH entschieden, dass die Beurteilung der Frage, ob Photovoltaikanlagen, die ein Steuerpflichtiger auf mehreren – nicht benachbarten – Grundstücken betreibt, ertragsteuerrechtlich als unselbständige Betriebsteile eines einheitlichen Gewerbebetriebs oder aber als begünstigt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Abs. 4 EStG veräußerbare Teilbetriebe anzusehen sind, nach den hierfür geltenden herkömmlichen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beurteilen ist. Hierfür hat die höchstrichterliche Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt: Die Annahme jeweils selbständiger Gewerbebetriebe bei mehreren gewerblichen Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen erfordert deren vollkommene Eigenständigkeit. Eine Verbindung darf im Wesentlichen nur in der Person des Steuerpflichtigen bestehen; dieser muss die Betriebe nebeneinander am Wirtscha…
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Kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage zu gewähren ist. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenständig und unabhängig davon zu prüfen, ob ein Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen worden ist. Umsatzsteuerlich zählt ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2020, 12 K 418/18, veröffentlicht am 26. August 2022
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BGH Urteil vom 11. November 2021 (Az. IX ZR 237/20)

Der BGH hat mit Urteil vom 11. November 2021 (Az. IX ZR 237/20) festgestellt, dass eine formularmäßige Bestimmung, mit der die Fälligkeit der vom Verwender geschuldeten Mietzahlungen von der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage abhängig gemacht wird, nach § 308 Nr. 1 Alt. 2 BGB AGB-rechtlich unwirksam sei. Demnach benachteilige die Klausel den Verbraucher, wenn nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung die Inbetriebnahme ausschließlich oder teilweise von der freien Entscheidung des Verwenders abhänge. So gehe der Verbraucher mit seiner für die Zahlung der Miete geschuldeten Gegenleistungen bereits bei Vertragsschluss in Vorleistung (z.B. Überlassung der Photovoltaikanlage, Übertragung des Nutzungsvertrages sowie Abtretung des Anspruchs auf Einspeisevergütung). Da in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Mietvertrag aber nicht geregelt worden, was unter dem Begriff der Inbetriebnahme zu verstehen sei, gehe diese aus Sicht eine…
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BGH: Sonderrechtsfähigkeit von Solarmodulen und Unterkonstruktionen

Der BGH hat mit Entscheidung vom 18.03.2022 die Sonderrechtsfähigkeit von Solarmodulen und der Unterkonstruktion bestätigt. Hierbei geht das Gericht zunächst davon aus, dass die Module und die Unterkonstruktion nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, da diese als Scheinbestandteil nur zu einem vorübergehenden Zweck auf das Grundstück verbracht wurden. Eine Freiland-Photovoltaikanlage ist auch kein Gebäude, wenn diese aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht. Die Größe der Freiflächenanlage als auch der wirtschaftliche Wert sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Das Gericht weist aufgrund fehlender Entscheidungsreife noch darauf hin, dass eine Übereignung von Teilen der Freiflächenanlage dann unwirksam wäre, wenn diese zerstört oder in seinem Wesen verändert würde. (BGH, Urt. v. 18.03.2022 - Az.: V ZR 269/20)
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Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 eine Vereinfachungsregelung hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken veröffentlicht. Im Kern beinhaltet diese Vereinfachungsregelung, dass auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bei kleinen Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen ist, dass diese ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die steuerpflichtige Person von der Vereinfachungsregelung dieses Schreibens keinen Gebrauch macht, ist die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. H 15.3 EStH) zu prüfen. (BMF, Schreiben vom 29.10.2021 - Az.: IV C 6 - S 2240/19/10006 :006)
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BGH entscheidet über die Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

Mit vier Urteilen vom 22.10.2021 hat der BGH entschieden, unter welchen Voraussetzungen Solarmodule, die in eine Freiland-Photovoltaikanlage eingebaut sind, Gegenstand besonderer Rechte sein können. Auch wenn die Photovoltaikanlage selbst – und damit die Module als Teile dieser – nicht nach § 94 Abs. 1 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, weil die Anlage mit diesem nicht fest verbunden oder jedenfalls als Scheinbestandteil im Sinne von § 95 BGB anzusehen ist, und die Module selbst auch nicht wesentlicher Bestandteil der Photovoltaikanlage sind, können die Module wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage sein, wenn sie bei der Übereignung im Falle der Trennung noch durch zumindest vergleichbare, auf dem Markt verfügbare Modelle ersetzt, ihrerseits in anderen Anlagen verwendet werden können und somit sonderrechtsfähig gewesen wären. Wenn die Module als wesentliche Bestandteile der Anlage anzusehen sein sollten, kommt eine Sonderr…
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