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Windenergie vs. Denkmalschutz – David gegen Goliath?

Aktuelle Urteile des OVG Bautzen und des OVG Koblenz stellen klar: Der Ausbau von Windenergie und Denkmalschutz (in dem Fall sogar als UNESCO-Weltkulturerbe) können miteinander vereinbar sein. Die wichtigsten L̲e̲a̲r̲n̲i̲n̲g̲s̲ aus den Entscheidungen: 👉 Denkmalschutz und Klimaschutz: Beide Aspekte müssen im Einklang stehen. Die Gerichte betonen, dass der Denkmalschutz nicht automatisch Vorrang vor Klimaschutz und dem Ausbau erneuerbarer Energien hat. 👉 Sichtbarkeit entscheidend: Windenergieanlagen, die aus größerera Entfernung kaum wahrnehmbar sind, stellen keine wesentliche Beeinträchtigung des Kulturerbes dar. Sichtbeziehungen allein rechtfertigen keine Ablehnung. 👉 Flexibilität bei Abweichungen: Kleine Abweichungen, etwa bei der Höhe der Windanlagen, werden von den Gerichten als nicht kritisch eingestuft und können korrigiert werden. 👉 Einzelfallprüfung statt Pauschalverbot: Die Gerichte betonen, dass nicht paus…
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Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 23.03.2022

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 23.03.2022 (Az.: 1 BvR 1187/17) entschieden, dass das Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (BüGembeteilG) überwiegend mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Gesetz verpflichtet die Betreiber von Windenergieanlagen Windparks durch eine projektbezogene Gesellschaft zu betreiben und Anwohnerinnen und Anwohner sowie standortnahen Gemeinden mit dem Erwerb von Anteilen von mindestens 20 % dieser Gesellschaft oder von Sparprodukten eine Beteiligung anzubieten, um die Akzeptanz von neuen Windenergieanlagen zu verbessern und den Ausbau der Windenergie an Land zu fördern. Das BüGembeteilG unterfällt der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Teilbereich „Energiewirtschaft“) und Bundesgesetze entfalten keine Sperrwirkung nach Art. 72 Abs. 1 GG, insbesondere nicht das EEG infolge der…
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Änderung des Planungsrechts für Windenergieanlagen

Das Sommerpaket der Bundesregierung enthält eine grundlegende Änderung des Planungsrechts für Windenergieanlagen (WEA) und der kommunalen Landschaftsplanung. Bisher können die Gemeinden durch eine Flächennutzungsplanung die Aufstellung von WEA planungsrechtlich regeln, d.h. in Teilbereichen zulassen, aber auch verhindern (Planungsvorbehalt). Das Gesetz zur Erhöhung der Beschleunigung des Ausbaus von WEA an Land (WindBG) ändert dies (BT Drs 20/2355). Nur bei Erfüllung der von dem Bund zugewiesenen Planungszielen (2 % des Bundesgebietes) gilt der Planungsvorbehalt. Nur dann können die Gemeinden den Ausbau der Windenergie steuern, aber auch nur dann beschränken. Ansonsten sind WEA nunmehr (zunächst einmal) an allen Stellen im Außenbereich zulässig. Ein mutiger Ansatz, um die seit Jahren bestehenden Hemmnisse zu beseitigen. Aber auch ein ungewöhnlich kompromissloser Schritt, der ohne die aktuelle Energiekrise nicht denkbar wäre.
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Beteiligung von Gemeinden an Windenergieanlagen / Mustervertrag zu § 36k EEG 2021

Am 17.06.2021 hat die Fachagentur Windenergie den Mustervertrag zu § 36k EEG 2021 veröffentlicht. Dieser regelt (recht) detailliert die Umsetzung von freiwilligen Zahlungen von Betreibern von WEA an Gemeinden, um die #Akzeptanz von Windenergie vor Ort herzustellen. Es handelt sich um ein sinnvolles, effektives und praktikables Modell, um die betroffenen Kommunen zu beteiligen. Es müssen keine Gesellschaften gegründet werden, die aufwendig und komplex sein und manchmal den Frieden in den Dörfern auch stören können, wenn die Bewohner in unterschiedlichem Maße von der Beteiligung profitieren. Auch muss sich niemand ungewollt als Unternehmer versuchen, um die Belastung von Windenergie durch Beteiligung auszugleichen. Der Betreiber leistet schlichtweg eine Zahlung in den Haushalt der Gemeinden. Auch wenn der Mustervertrag an einzelnen Stellen zu ausführlich ist , handelt es sich um einen praktikablen und allseitig einsetzbaren Mustervertrag. Der Vertra…
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Gewerbesteuerprivileg für Mieterstrom und Änderung der 70/30-Regel

Der Bundestag hat am 22.04.2021 das Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland (FoStoG) verabschiedet. Im Zuge dessen sollen gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nr. 21 EEG oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder bei Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung nicht gefährden, wenn die Einnahmen in dem für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Wirtschaftsjahr nachweislich nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Zudem sieht diese Neuregelung eine Bagatellgrenze von 5 % vor. Darüber hinaus soll der Zerlegungsmaßstab in § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG für die Erhebungszeiträume 2021 bis 2023 im Bereich der Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie von heute 30 % nach Arbeitslohn…
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OVG Berlin-Brandenburg: Regionalplan Uckermark-Barnim ist unwirksam

Das OVG Berlin-Brandenburg hat am 2.3.2021 den Windplan für Uckermark und Barnim aus dem Jahr 2016 für unwirksam erklärt. Drei Gemeinden hatten geklagt. Der Plan leide an formellen Fehlern. Die Bekanntmachungen des Plans im Jahr 2016 hätten irreführende und fehlerhafte Zusätze über die Möglichkeiten enthalten, Einwände zu erheben. Inhaltliche Fehler wurden nicht geprüft. In Brandenburg wird die Windenergienutzung durch Regionalpläne gesteuert. Neue Windenergieanlagen dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Eignungsgebieten gebaut werden. Ohne Regionalplan sind Windenergieanlagen grds. überall außerhalb von Ortschaften zulässig. Dies kann durch ein sog. Windkraft-Moratorium ausgeschlossen werden. Es ist schon der dritte Regionalplan, der aus den gleichen formalen Gründen gekippt wurde. Im Juli 2018 war es der Plan der Region Havelland-Fläming, im Juli 2020 der Plan der Region Lausitz-Spreewald. (OVG Berlin-Brandenburg Urteile v. 2. M…
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