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OVG Berlin-Brandenburg: Regionalplan Uckermark-Barnim ist unwirksam

Das OVG Berlin-Brandenburg hat am 2.3.2021 den Windplan für Uckermark und Barnim aus dem Jahr 2016 für unwirksam erklärt. Drei Gemeinden hatten geklagt. Der Plan leide an formellen Fehlern. Die Bekanntmachungen des Plans im Jahr 2016 hätten irreführende und fehlerhafte Zusätze über die Möglichkeiten enthalten, Einwände zu erheben. Inhaltliche Fehler wurden nicht geprüft. In Brandenburg wird die Windenergienutzung durch Regionalpläne gesteuert. Neue Windenergieanlagen dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Eignungsgebieten gebaut werden. Ohne Regionalplan sind Windenergieanlagen grds. überall außerhalb von Ortschaften zulässig. Dies kann durch ein sog. Windkraft-Moratorium ausgeschlossen werden. Es ist schon der dritte Regionalplan, der aus den gleichen formalen Gründen gekippt wurde. Im Juli 2018 war es der Plan der Region Havelland-Fläming, im Juli 2020 der Plan der Region Lausitz-Spreewald. (OVG Berlin-Brandenburg Urteile v. 2. M…
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Achtung längere Meldefristen für Ausschreibungen für Windenergie an Land im EEG 2021!

Während das EEG 2017 noch vorsah, dass die Genehmigungen nach BImSchG für am Ausschreibungsverfahren teilnehmende Windparks zwei Wochen vor Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur vorzulegen sind, beträgt diese Frist nach dem EEG 2021 nunmehr vier Wochen. Für den Gebotstermin 1. Februar ist die Frist damit bereits am 4. Januar 2021 abgelaufen. Hintergrund für diese verlängerten Prüffristen ist der neue § 28 Abs. 6 EEG 2021. Diese Vorschrift will der Unterzeichnung von Ausschreibungsrunden entgegenwirken und sieht deshalb eine Reduzierung des Ausschreibungsvolumens vor, wenn eine Unterzeichnung droht. Richtig ist, dass die Ausschreibungsrunden für Windenergieanlagen an Land in den letzten Jahren regelmäßig unterzeichnet waren. Dem zeitnahen Ausbau der Windenergie und damit der Erreichung der Klimaziele dürfte eine Reduzierung des Ausschreibungsvolumens jedoch nicht gerecht werden.
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BGH zum Formerfordernis in der Ausschreibung nach dem EEG

Anfang September entschied der BGH darüber, ob ein per E-Mail eingereichter Antrag auf Ausstellung der Förderberechtigung nach § 21 Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) auch dann wirksam ist, wenn der Antrag zwar vollständig ausgefüllt, jedoch nicht unterschrieben wurde. Diese Fragestellung wurde relevant, da das unterschriebene, postalische Formular erst nach Ablauf des 18. Monats nach Zuschlagserteilung, bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) eingegangen war. Mithin minderte die BNetzA den anzulegenden Wert um 0,3 ct/kWh. Der BGH entschied jedoch, dass das nicht unterschriebene, per E-Mail innerhalb der Frist eingegangene Formular zur Fristwahrung genügte. Denn rechtlich war weder in der FFAV noch im EEG 2017 ein Schriftformerfordernis, das eine Unterschrift erforderlich gemacht hätte, festgelegt. Auch könne ein solches Erfordernis nicht aus Zweckmäßigkeitserwägungen herleiten lassen, da dies grundsätzlich dem Rechtsstaatsprinzip widerspri…
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Aufatmen in der Windenergiebranche! BNetzA verlängert Frist für bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung

Mit Beschluss vom 5. November 2020 (Az.: BK6-20-207) hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die ursprünglich auf den 30. Juni 2021 verlängerte Umsetzungsfrist zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen nochmals verlängert. Für WEA an Land bedeutet dies, dass eine Umsetzung der Vorgaben des § 9 Abs. 8 EEG 2017 bis zum 31.12.2022 und für WEA auf See bis zum 31.12.2023 zu erfolgen hat. Hintergrund der (erneuten) Verlängerung sind Umsetzungsprobleme der gesetzlichen Vorgaben, die der aktuelle Stand der Technik am Markt nicht in der Form bzw. nicht ausreichend hergibt. Die mit der ersten BNK-Festlegung (BK6-19-142) vom 22.10.2019 zunächst bis zum Ablauf des 30.06.2021 verlängerte Umsetzungsfrist für die Ausstattung von Windenergieanlagen hätte absehbar nicht genügt. Der Beschluss ist daher begrüßenswert!
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OLG Nürnberg zur Höhe des Entschädigungsanspruches bei verspäteter Netzanbindung von Offshore-Windparks

Das OLG Nürnberg (Beschl. v. 21.09.2020 – 3 U 1099/20) entschied unter Stützung des Urteils des LG Bayreuth, dass Betreiber von Windenergieanlagen auf See (Offshore Windenergie) bei verspäteter Netzanbindung einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber auf einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 19,4 ct/kWh besitzen. Denn die nach dem streitentscheidenden § 17e Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 EnWG 2014, der auf § 19 EEG 2014 verwies und einen 90-prozentigen Entschädigungsanspruch begründete, war sowohl nach Wortlaut, Historie und Sinn und Zweck der Norm nicht – wie von der unterliegenden Beklagten gefordert – um 0,4 ct/kWh zu reduzieren. Eine solche Reduktion wurde erst mit der nachfolgenden Fassung des EnWG 2019 neu begründet.
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OLG Schleswig-Holstein: Irreführende Werbung im Zusammenhang mit „grünem Regionalstrom“

Das OLG Schleswig-Holstein hat in seiner Entscheidung vom 3.9.2020 konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen eine irreführende Werbung im Zusammenhang mit „grünem Regionalstrom“ vorliegt. Die Grünstromeigenschaft des gelieferten Stromes war im konkreten Fall gegeben. Es handelte sich jedoch nicht um Regionalstrom in dem Sinne, wie der Verbraucher ihn nach der Werbung des nach dem UWG auf Unterlassung in Anspruch genommenen Energieversorgungsunternehmens hätte erwarten können. Die Beklagte bediente sich zur Lieferung von Grünstrom auch an Erneuerbaren-Energien-Anlagen, die mehrere hundert Kilometer von dem interessierten Verbraucher entfernt stehen, was nach den Verständnis des Gerichts nicht mehr als regional qualifiziert werden könne. Deutschland insgesamt könne nicht als Region gewertet werden, auch wenn der Energiemarkt sich über Bundesgrenzen erstreckt. (OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 3.9.2020 - Az.: 6 U 16/19)
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