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BGH zum Formerfordernis in der Ausschreibung nach dem EEG

Anfang September entschied der BGH darüber, ob ein per E-Mail eingereichter Antrag auf Ausstellung der Förderberechtigung nach § 21 Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) auch dann wirksam ist, wenn der Antrag zwar vollständig ausgefüllt, jedoch nicht unterschrieben wurde. Diese Fragestellung wurde relevant, da das unterschriebene, postalische Formular erst nach Ablauf des 18. Monats nach Zuschlagserteilung, bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) eingegangen war. Mithin minderte die BNetzA den anzulegenden Wert um 0,3 ct/kWh. Der BGH entschied jedoch, dass das nicht unterschriebene, per E-Mail innerhalb der Frist eingegangene Formular zur Fristwahrung genügte. Denn rechtlich war weder in der FFAV noch im EEG 2017 ein Schriftformerfordernis, das eine Unterschrift erforderlich gemacht hätte, festgelegt. Auch könne ein solches Erfordernis nicht aus Zweckmäßigkeitserwägungen herleiten lassen, da dies grundsätzlich dem Rechtsstaatsprinzip widerspri…
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Aufatmen in der Windenergiebranche! BNetzA verlängert Frist für bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung

Mit Beschluss vom 5. November 2020 (Az.: BK6-20-207) hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die ursprünglich auf den 30. Juni 2021 verlängerte Umsetzungsfrist zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen nochmals verlängert. Für WEA an Land bedeutet dies, dass eine Umsetzung der Vorgaben des § 9 Abs. 8 EEG 2017 bis zum 31.12.2022 und für WEA auf See bis zum 31.12.2023 zu erfolgen hat. Hintergrund der (erneuten) Verlängerung sind Umsetzungsprobleme der gesetzlichen Vorgaben, die der aktuelle Stand der Technik am Markt nicht in der Form bzw. nicht ausreichend hergibt. Die mit der ersten BNK-Festlegung (BK6-19-142) vom 22.10.2019 zunächst bis zum Ablauf des 30.06.2021 verlängerte Umsetzungsfrist für die Ausstattung von Windenergieanlagen hätte absehbar nicht genügt. Der Beschluss ist daher begrüßenswert!
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OLG Nürnberg zur Höhe des Entschädigungsanspruches bei verspäteter Netzanbindung von Offshore-Windparks

Das OLG Nürnberg (Beschl. v. 21.09.2020 – 3 U 1099/20) entschied unter Stützung des Urteils des LG Bayreuth, dass Betreiber von Windenergieanlagen auf See (Offshore Windenergie) bei verspäteter Netzanbindung einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber auf einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 19,4 ct/kWh besitzen. Denn die nach dem streitentscheidenden § 17e Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 EnWG 2014, der auf § 19 EEG 2014 verwies und einen 90-prozentigen Entschädigungsanspruch begründete, war sowohl nach Wortlaut, Historie und Sinn und Zweck der Norm nicht – wie von der unterliegenden Beklagten gefordert – um 0,4 ct/kWh zu reduzieren. Eine solche Reduktion wurde erst mit der nachfolgenden Fassung des EnWG 2019 neu begründet.
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OLG Schleswig-Holstein: Irreführende Werbung im Zusammenhang mit „grünem Regionalstrom“

Das OLG Schleswig-Holstein hat in seiner Entscheidung vom 3.9.2020 konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen eine irreführende Werbung im Zusammenhang mit „grünem Regionalstrom“ vorliegt. Die Grünstromeigenschaft des gelieferten Stromes war im konkreten Fall gegeben. Es handelte sich jedoch nicht um Regionalstrom in dem Sinne, wie der Verbraucher ihn nach der Werbung des nach dem UWG auf Unterlassung in Anspruch genommenen Energieversorgungsunternehmens hätte erwarten können. Die Beklagte bediente sich zur Lieferung von Grünstrom auch an Erneuerbaren-Energien-Anlagen, die mehrere hundert Kilometer von dem interessierten Verbraucher entfernt stehen, was nach den Verständnis des Gerichts nicht mehr als regional qualifiziert werden könne. Deutschland insgesamt könne nicht als Region gewertet werden, auch wenn der Energiemarkt sich über Bundesgrenzen erstreckt. (OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 3.9.2020 - Az.: 6 U 16/19)
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OLG Brandenburg: Mittelspannungsschaltfeld im Umspannwerk ist Gegenstand des Netzanschlusses

Das Brandenburgische OLG hat mit Urteil vom 7.7.2020 festgestellt, dass ein für den Anschluss von einem Windpark notwendige Mittelspannungsschaltfeld nicht Gegenstand des Netzausbaus nach §§ 12, 17 EEG 2017 sondern dem Netzanschluss nach § 16 Abs. 1 EEG 2017 zuzuordnen sei. In der Folge hat der Einspeisewillige bzw. Anlagenbetreiber die Kosten für die Installation des MS-Schaltfeldes als auch für dessen Betriebsführung zu tragen. Hierbei griff das Gericht auf § 5 NAV zurück, da das EEG keine eigenständige Definition enthält und führt aus, dass das MS-Schaltfeld hinweggedacht werden könnte, ohne dass hierdurch der Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung beeinträchtigt sei. (Brandenburgisches OLG, Urt. v. 07.07.2020 - 6 U 164/18)
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Ergebnisse der ersten Innovationsausschreibungsrunde im EEG 2017 durch BNetzA bekanntgegeben

Gebotstermin war der 1. September; die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Ergebnisse für die ersten Innovationsausschreibungen auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) und der Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) am 30. September 2020 veröffentlicht. Ausgeschrieben waren 650 MW, eingegangen war ein Gebotsvolumen von 1.095 MW. Zuschläge erhielten vor allem Solarkraftwerke und Kombinationen aus Solar- und Speicheranlagen, aber auch eine Windenergie- und Speicherkombination. Die Zuschlagswerte lagen bei Einzelanlagen zwischen 0.96 und 3 ct/kWh, bei Anlagenkombinationen etwas höher (1,94 bis 5,52 ct/kWh), wobei diese Marktprämien – anders als bei den Regelausschreibungen – mit den Markterlösen addiert werden.
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