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Fernwärmenetz als Scheinbestandteil im Sinne des BGB

Im Streit um das Fernwärmenetz in Stuttgart hat das OLG Stuttgart am 26. März 2020 entschieden, dass die Landeshauptstadt als Grundstückseigentümerin nicht Eigentümerin des Fernwärmenetzes geworden ist, welches auf ihren Flächen verlegt worden war. Vielmehr verbleibe das Fernwärmetransportsystem als Scheinbestandteil im Eigentum der Betreiberin EnBW. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag ergebe sich mangels entsprechender Endschaftsklausel auch keine Verpflichtung der EnBW zur Übereignung des Fernwärmenetzes an die Landeshauptstadt. Das Gericht gab nur dem Hilfsantrag der Stuttgarts statt, dass diese als Grundstückseigentümerin Beseitigung der Wärmeversorgungsanlagen verlangen könne, nachdem der Konzessionsvertrag ausgelaufen sei.
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Fälligkeitszinsen auf EEG-Umlage bei zu geringer Meldung des EVU

Der BGH hat am 18.02.2020 zur Fragestellung Position bezogen, ob bei einer Meldung von zu geringen Strommengen gegenüber der tatsächlichen Stromlieferung Zinsen auf die EEG-Umlage zu entrichten sind. Nach dem Urteil verletzt ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Meldepflicht i.S.d. § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 nach § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht nur dann, wenn es überhaupt keine Meldungen über gelieferten Strom erstattet, sondern auch, wenn es dem Übertragungsnetzbetreiber eine geringere Menge an Strom mitteilt, als es tatsächlich an Letztverbraucher geliefert hat. Durch die Einführung von Fälligkeitszinsen wollte der Gesetzgeber entstehende Finanzierungslücken bei Übertragungsnetzbetreibern verhindern und sicherstellen, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen keine Vorteil aus der verspäteten Zahlung erlangen und dadurch Wettbewerbsvorteile gegenüber sich konform verhaltenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen erlangen können. (BGH, U…
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Rechtliche Umsetzung von Nahwärme- und Nahkältenetzen in Quartierskonzepten

Im Rahmen des Treffens der BVMW Fachgruppe „Nachhaltige Quartiersentwicklung“ in Bremen auf der Überseeinsel referierte Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Brahms am 18. Februar 2020 zum Thema "Rechtliche Umsetzung von Nahwärme- und Nahkältenetzen in Quartierskonzepten". Finden Sie hierzu unter dem nachstehenden Link die Vortragsfolien zum Vortrag. Bei Rückfragen kommen Sie gerne auf uns zu.
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Rückforderung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 StromNEV

Das OLG Düsseldorf hat am 27.11.2019 entschieden, dass die aufgrund der von der Europäische Kommission im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 108 AEUV mit Beschluss vom 28.05.2018 festgestellte Beihilferechtswidrigkeit der vollständigen Befreiung von Netznutzungsentgelten nach § 19 Abs. 2 StromNEV a.F. für die individuelle Netznutzung eines Letztverbrauchers der Rückforderung unterliegt. Die Höhe der Rückforderungsbeträge richtet sich nach der vor der Einführung der unions-rechtswidrigen Netzentgeltbefreiung herrschenden Privilegierungsregimes und entsprechen dem individuellen Netzentgelt, das der Netznutzer nach Maßgabe dieser Regelung hätte zahlen müssen. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.11.2019 - Az.: 3 Kart 868/18 (V))
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Fortschreitende Digitalisierung der Energieversorgung; Intelligente Stromnetze: BSI veröffentlicht Marktanalyse.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (kurz: BSI) hat die Marktanalyse nach dem Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (MsbG) aktualisiert und veröffentlicht. Danach haben drei Smart-Meter-Gateway-Hersteller das Produkt-Zertifizierungsverfahren des BSI numehr erfolgreich abgeschlossen. Somit liegen die Voraussetzungen der §§ 24 Abs. 1, 30 MsbG vor. Dies hat das BSI nun förmlich durch Allgemeinverfügung festgestellt. Danach ist der Einsatz intelligenter Messysteme bei Letztverbrauchern ab einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden und bei Anlagenbeteibern mit einer insallierten Leistung über 7 Kilowatt grundsätzlich verpflichtend (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 MsbG). Dabei sind Erzeugungsanlagen nach dem EEG und KWKG allerdings vorerst noch von einem verpflichtenden Einbau intelligenter Messsysteme ausgenommen.
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BGH konkretisiert Anforderungen an die Kundenanlage i.S.d. § 3 Nr. 24a EnWG

Der BGH konkretisiert die Anforderungen "des räumlich zusammengehörenden Gebiets" für eine Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG in den Urteilsgründen der Entscheidung vom 12.11.2019. Danach sind Reihenhäuser, die auf angrenzenden Grundstücken errichtet sind, und lediglich von einer öffentlichen Verkehrsfläche gequert werden aber im Übrigen "als feste Grenze" nach außen abgrenzbar seien, als zusammengehörendes Gebiet zu qualifizieren. Zudem werden keine Grundstücke umschlossen, die nicht an die Kundenanlage angeschlossen sind, oder Letztverbraucher im anderweitig in dem abgegrentzen Gebiet versorgt, sodass der Netzbetreiber zum Netzanschluss und Zuordnung von Zählpunkten verpflichtet ist. (BGH, Beschl. v. 12.11.2019 - Az.: EnVR 66/18)
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