// Energieversorgung

Verankerung des Quartiersgedanken im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Am 18.06.2020 hat der Bundestag das Gebäudeenergiegesetz (GEG) über die energetischen Anforderungen an Gebäude verabschiedet (BT Drs. 19/16716 und BT Drs. 19/20148). Der Bundesrat soll am 3.07.2020 zustimmen. Das GEG führt das Energieeinsparungsgesetz mit der Energieeinsparverordnung sowie dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen und verknüpft Anforderungen an die Energieeffizienz und den Einsatz von erneuerbaren Energien. Für die zukünftigen Entwicklung von urbanen Energiekonzepten findet sich in der Innovationsklausel in § 103 GEG sowie in der in § 107 GEG enthaltene n Quartierslösung ein Quartiersansatz, den es für weitere energiewirtschaftliche Bereiche fruchtbar zu machen gilt. § 107 GEG stellt klar, dass eine effiziente und nachhaltige Wärmeversorgung von Gebäuden auch im Wege von Quartierslösungen umgesetzt werden kann. Nach der Innovationsklausel muss nicht jedes einzelne Gebäude die energetischen Anforderungen erfüllen, wen…
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BNetzA zu Pflichten der Bilanzkreisbewirtschaftung

Mit Beschluss vom 30.04.2020 stellte die Bundesnetzagentur (BNetzA) eine Pflichtverletzung der ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung im Sinne des § 1a Abs. 2 EnWG, § 4 Abs. 2 Satz 2 StromNZV i.V.m. Ziff. 5 Standardbilanzkreisvertrag (Strom) aufgrund einer unausgeglichenen Viertelstunden-Leistungsbilanz zwischen den zugeordneten Einspeisungen und Entnahmen fest, wodurch ein signifikantes Bilanzungleichgewichte am 12.06.2019 entstand und sehr hohe Preisspitzen am börslichen Intraday-Markt verursacht wurden. Beanstandet wurde von der BNetzA u.a. dass eine standardmäßig angewendete automatisiert ablaufende Aufteilung der Fehlmengen, welche sich allein nach der Höhe der installierten Leistung der Erneuerbaren-Energien-Anlagen in den Bilanzkreisen richtet, die aktuelle Situation in den Bilanzkreisen unberücksichtigt lasse. Auf diese Weise sei ein energetischer Ausgleich der Fehlmengen aus dem Kraftwerksausfall nicht möglich und die Pflicht zum Aus…
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BGH konkretisisert den Umfang des Übertragungsanspruches des Neukonzessionärs

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 07.04.2020 den Umfang des Übertragungsanspruches des Neukonzessionärs gegenüber dem bisherigen Betreiber des Netzes der allgemeinen Versorgung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG konkretisiert. Danach gehören auch Leitungsanlagen der Hochspannungs-und Hochdruckebene im Gemeindegebiet zur örtlichen Verteilnetz, wenn die Anlage nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der neue Konzessionsnehmer seine Versorgungsaufgaben nicht mehr wie der frühere Netzbetreiber erfüllen könnte, und die Leitungsanlage eine mehr als nur unwesentliche Funktion bei der örtlichen Versorgung hat. Der Übereignungsanspruch ist nicht auf Anlagen beschränkt, an denen Kunden unmittelbar angeschlossen sind. (BGH, Urt. v. 7. April 2020 - Az.: EnZR 75/18)
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Novellierung des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg

Die Koalition in Baden-Württemberg hat sich auf eine entsprechende Novellierung des Klimaschutzgesetzes geeinigt und den Entwurf nun in das Anhörungsverfahren gegeben. Es wird davon ausgegangen, dass das Gesetz noch vor der Sommerpause vom Landtag beschlossen wird. Mit dieser Novelle nimmt Baden-Württemberg im Ausbau von PV-Dachanlagen eine Vorreiterrolle ein und setzt Maßstäbe für die anderen Bundesländer. Der Entwurf der Novelle des Klimaschutzgesetzes sieht außerdem eine umfassende Wärmeplanung durch die Kommunen vor. Gemeinden sollen Strategien zur Verwirklichung einer klimaneutralen Wärmeversorgung entwickeln und so zur Erreichung des Ziels eines klimaneutralen Gebäudebestands bis zum Jahr 2050 beitragen.
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OLG Düsseldorf konkretisiert die Voraussetzungen einer Kundenanlage im Nachgang zum BGH

Mit Beschluss vom 26.02.2020 hat das OLG Düsseldorf die Voraussetzungen einer Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG im Anschluss an die jüngst ergangenen Urteile des BGH weiter präzisiert und unter anderem erkannt, dass der räumlichen Zusammengehörigkeit im Sinne des § 3 Nr. 24a lit. a) EnWG nicht entgegenstehe, dass auf dem Gebiet der Anlage jeweils zwei unterschiedliche baurechtliche Nutzungsarten festgelegt worden sind, weil § 3 Nr. 24a EnWG keine funktionelle Verklammerung fordere. Zudem sei die streitgegenständliche Energieanlage nach Maßgabe der in der Entscheidung des BGH vom 12.11.2019 (EnVR 65/18) entwickelten Grundsätze und präzisierten Kriterien als unbedeutend im Sinne des § 3 Nr. 24a lit. c) EnWG anzusehen, weil mit einer Anzahl von maximal knapp über 200 Letztverbrauchern keine Energieanlage vorliege, die mehrere Hundert Letztverbraucher versorgen wird. Gegen diesen Beschluss wurde gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG Rechtsbeschwerd…
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BGH konkretisiert Anforderungen an Rüge in der Konzessionsvergabe

Der BGH hat im Urteil vom 28.01.2020 die Anforderungen an eine Rüge der Nichtigkeit eines Konzessionsvertrages im Rahmen dies Übertragungsanspruches des Versorgungsnetzes auf den neuen Konzessionsnehmer konkretisiert. Es ist darzulegen, dass es nachden gesamten Umständen des Falles zumindest möglich ist, dass die Konzessionsvergabe auf der fehlerhaften Ausschreibung oder der fehlerhaften Angebotsbewertung beruht. Eine Nichtigkeit des Konzessionsvertrages liegt nicht vor, wenn der in seinen Rechten verletzte Beteiligte ausreichend Gelegenheit hatte, vor Abschluss des Konzessionsvertrages sein Recht auf eine Auswahlentscheidung zu wahren, aber von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht hat. Es ist bereits im Konzessionsverfahren stets zu prüfen, ob eine Diskriminierung vorliegt und diese unmittelbar zu rügen. (BGH, Urt. v. 28.01.2020 - Az.: EnZR 116/18)
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