Der BGH konkretisiert die Anforderungen "des räumlich zusammengehörenden Gebiets" für eine Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG in den Urteilsgründen der Entscheidung vom 12.11.2019. Danach sind Reihenhäuser, die auf angrenzenden Grundstücken errichtet sind, und lediglich von einer öffentlichen Verkehrsfläche gequert werden aber im Übrigen "als feste Grenze" nach außen abgrenzbar seien, als zusammengehörendes Gebiet zu qualifizieren. Zudem werden keine Grundstücke umschlossen, die nicht an die Kundenanlage angeschlossen sind, oder Letztverbraucher im anderweitig in dem abgegrentzen Gebiet versorgt, sodass der Netzbetreiber zum Netzanschluss und Zuordnung von Zählpunkten verpflichtet ist. (BGH, Beschl. v. 12.11.2019 - Az.: EnVR 66/18)
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