// Erneuerbare Energien

Wichtiger Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur ⚡🔋

Am 15.05.2024 hat die BNetzA nach Maßgabe von § 29 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 h) und i), Satz 5 EnWG den Entwurf zur sachgerechten Festlegung der Verteilung von Mehrkosten aus der Integration erneuerbarer Energien veröffentlicht (Az.: BK8-24/001-A). Dieser Schritt ist entscheidend, um die Kosten gleichmäßiger auf alle Stromverbraucher fairer zu verteilen und die Netzentgelte in Regionen mit starkem Ausbau erneuerbarer Energien zu senken. 💡 Hintergrund Die Stromverteilernetze werden ausgebaut und digitalisiert, um den lokal erzeugten erneuerbaren Strom effizienter zu transportieren. Dieser Netzausbau führt zu zusätzlichen Kosten, die regional unterschiedlich anfallen, da Windenergieanlagen hauptsächlich im Norden und große Freiflächen-Photovoltaikanlagen überwiegend in ländlichen Regionen errichtet und betrieben werden. 📊 Kernpunkte des Festlegungsentwurfs: 1️⃣ Ermittlung betroffener Netzbetreiber Zur Ident…
Mehr erfahren
// Erneuerbare Energien

BGH: Härtefallausgleich im EEG auch bei Mischeinsatz

Der BGH hat mit einer begrüßenswerten Entscheidung vom 7.11.2023 festgelegt, dass auch solche Anlagen dem Härtefallausgleich nach § 12 EEG 2009/2012 unterfallen, die nicht ausschließlich erneuerbare Energien zur Stromproduktion einsetzen. im konkreten Sachverhalt hat der BGH daher einer Abfallverwertungsanlage, die auch andere Abfälle einsetzt, den Anspruch im Umfang des Einsatzes von Bioabfällen gegen den Netzbetreiber zugesprochen. Ferner hielt der BGH fest, dass jede Abregelung eine marktbezogene Maßnahme darstellt und dem Netzbetreiber kein Wahlrecht zustehe, wenn sie dem Grunde nach eine marktbezogene Maßnahme im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 EnWG darstellen könnte. (BGH, Urt. v. 7.11.2023 - Az.: EnZR 27/20)
Mehr erfahren
// Erneuerbare Energien

BGH Beschluss vom 05. Juli 2022

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 5. Juli 2022, veröffentlicht am 31. August 2022, entschieden, dass der #Bundesnetzagentur bei der Festlegung einer Referenzpreismethode zur Berechnung der Netzentgelte für Fernleitungsdienstleistungen gemäß Art. 6, Art. 7 NC TAR ein Regulierungsermessen zusteht, wobei die gewählte Referenzpreismethode nicht von vornherein ungeeignet sein darf, die Funktion zu erfüllen, die ihr nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, und auch keine andere Referenzpreismethode unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen sein darf, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 28 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor und vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20…
Weiterlesen
// Erneuerbare Energien

BGH: Sonderrechtsfähigkeit von Solarmodulen und Unterkonstruktionen

Der BGH hat mit Entscheidung vom 18.03.2022 die Sonderrechtsfähigkeit von Solarmodulen und der Unterkonstruktion bestätigt. Hierbei geht das Gericht zunächst davon aus, dass die Module und die Unterkonstruktion nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, da diese als Scheinbestandteil nur zu einem vorübergehenden Zweck auf das Grundstück verbracht wurden. Eine Freiland-Photovoltaikanlage ist auch kein Gebäude, wenn diese aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht. Die Größe der Freiflächenanlage als auch der wirtschaftliche Wert sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Das Gericht weist aufgrund fehlender Entscheidungsreife noch darauf hin, dass eine Übereignung von Teilen der Freiflächenanlage dann unwirksam wäre, wenn diese zerstört oder in seinem Wesen verändert würde. (BGH, Urt. v. 18.03.2022 - Az.: V ZR 269/20)
Mehr erfahren
// Erneuerbare Energien

BGH legt „Energy from Waste I“-Entscheidung dem EuGH vor

Der BGH hat die Fragestellung, ob bei einem gemischten Einsatz von biologisch abbaubaren Abfällen aus Industrie und Haushalten neben anderen Abfällen nicht biogene Herkunft, bei dessen thermischen Vertwertung Strom erzeugt wird, dieser nach der Richtlinie 2009/28/EG (RED) vorrangig von Netzbetreibern abgenommen werden müsse und der Härtefallausgleich beim Einspeisemanagement zur Anwendung gerate, dem EuGH vorgelegt. Hintergrund ist, ob nach dem EEG nur solche Anlagen vom weiten Anwendungsbereich des Gesetzes (Gesetzliches Schuldverhältnis, Netzanschluss, Abnahme- und Durchleitungspflicht, Härtefallausgleich) erfasst sind, die ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energiequellen einsetzen. Im engen Anwendungsbereich (finanzielle Förderung) hat der Gesetzgeber ausdrücklich das Ausschließlichkeitskriterium vorgesehen, sodass jedoch fraglich bleibt, ob und ab welchem Umfang ein biogener Anteil bei der thermischen Verwertung ausreicht, um den Härtefa…
Mehr erfahren
// Erneuerbare Energien

Beteiligung von Gemeinden an Windenergieanlagen / Mustervertrag zu § 36k EEG 2021

Am 17.06.2021 hat die Fachagentur Windenergie den Mustervertrag zu § 36k EEG 2021 veröffentlicht. Dieser regelt (recht) detailliert die Umsetzung von freiwilligen Zahlungen von Betreibern von WEA an Gemeinden, um die #Akzeptanz von Windenergie vor Ort herzustellen. Es handelt sich um ein sinnvolles, effektives und praktikables Modell, um die betroffenen Kommunen zu beteiligen. Es müssen keine Gesellschaften gegründet werden, die aufwendig und komplex sein und manchmal den Frieden in den Dörfern auch stören können, wenn die Bewohner in unterschiedlichem Maße von der Beteiligung profitieren. Auch muss sich niemand ungewollt als Unternehmer versuchen, um die Belastung von Windenergie durch Beteiligung auszugleichen. Der Betreiber leistet schlichtweg eine Zahlung in den Haushalt der Gemeinden. Auch wenn der Mustervertrag an einzelnen Stellen zu ausführlich ist , handelt es sich um einen praktikablen und allseitig einsetzbaren Mustervertrag. Der Vertra…
Mehr erfahren
>

Kontakt

Sie haben Fragen oder möchten einen Beratungstermin vereinbaren?
Dann kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular oder rufen Sie uns an unter: 030 5 156 565 0

    Diese Website ist durch reCAPTCHA geschützt und es gelten die Datenschutzbestimmungen und Nutzungsbedingungen von Google.