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Nachlese: Energiegipfel in Stuttgart am 23. September 2019

Wir bedanken uns recht herzlich bei den Rednern und Moderatoren des Energiegipfels in Stuttgart am 23. September 2019: Dr. Andreas Klemm (Forum Contracting .e.V.), Urban Windelen (BVES), Markus Schnabel (WEBW Neue Energie GmbH), Thomas Benz (Umweltbank AG), Claire Bretheau (Ravetto Associé), Filip Opoka (NGL Legal), Prof. Dr. Wolfang Schuster (Institut für nachhaltige Stadtentwicklung GmbH), Simon Oerding (IFOK) Dipl. Ing. Jörg Baumgärtner (EGS-Plan), Ronald Pfitzer (Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH) und Bernhard Hedrich (Kreissparkasse Ludwigsburg). Die Präsentationsfolien der Vorträge finden Sie unter nachstehendem Link.
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Bundesregierung bringt Klimaschutzgesetz und Klimaschutzprogramm auf den Weg

Am gestrigen Mittwoch, den 09.10.2019, hat die Bundesregierung das Klimaschutzgesetz und das Klimaschutzprogramm 2030 auf den Weg gebracht. Mit dem Gesetz werden verbindlich jährliche Ziele zur Verringerung des CO2-Ausstoßes bis 2030 festgelegt und die einzelnen Bundesministerien verpflichtet, die Einhaltung der Ziele sicherzustellen. Der Bundestag muss dem Gesetz noch zustimmen. Im „Klimaschutzprogramm“ finden sich auf 180 Seiten konkrete Maßnahmen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes. Zur Umsetzung sind weitere Gesetze erforderlich, die zum Teil in der kommenden Woche im Kabinett anstehen. Details:
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Menschen auf Berggipfel
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Teamzuwachs bei Brahms Groos & Kollegen

Wir freuen uns, dass das Team um Brahms Groos & Kollegen um zwei weitere Anwaltskollegen wächst: Einerseits begrüßen wir als erfahrenen neuen Partner Ra Dr. Julian Asmus Nebel, der als verwaltungsrechtlicher Spezialist im Umweltplanungs- und Energierecht zu uns kommt. Andererseits freuen wir uns über den ebenso erfahrenen Kollegen Ra Christian Frohberg, der im Energiesteuer- und Wirtschaftsrecht das Team komplettiert. Somit können wir Sie bei sämtlichen rechtlichen Fragestellungen der Energiewirtschaft, der Erneuerbaren Energien und der dezentraler Versorgung begleiten.
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OLG Celle konkretisisert Anforderungen einstweilige Verfügung im EEG

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom Beschluss vom 02.Juli 2019 festgestellt, dass die einstweilige Verfügung gegenüber dem Netzbetreiber auf den finanziellen Förderanspruch im EEG im Form von Abschlägen auch isoliert nach dem Netzanschluss bzw. der Inbetriebnahme geltend gemacht werden kann. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn die Abschlagszahlungen etwaige Aufrechnungen des Netzbetreiber in der Vergangenheit übersteigen, da der Anlagenbetreiber fortlaufend Strom aus Erneuerbaren Energien einspeist. (OLG Celle, Beschl. v. 02.07.2019 - Az.: 13 W 25/19)
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Energiegipfel in Stuttgart am 23. September 2019

Diverse Referenten werden Ihnen neueste Entwicklungen im Bereich der Erneuerbaren Energien im In- und Ausland sowie aus dem Bereich der dezentralen Energiekonzepte vorstellen. Hierbei werden die Themen: Power Purchase Agreements, Investitionen in Erneuerbare Energien in Europa, Energiewende in der Region und Digitalisierung und SmartCity durch renommierte Referenten vorgestellt und diskutiert. Wir freuen uns über Ihr Kommen! Am 23. September 2019 Zeit: 12:00 bis 19:00 Uhr im SpardaWelt Eventcenter, Am Hauptbahnhof 3, 70173 Stuttgart mit anschließendem Umtrunk in den neueröffneten Kanzleiräumen in der Kriegerstraße 15, in 70191 Stuttgart.
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Keine Härtefallentschädigung bei Abschaltung für den Netzausbau

Mit Urteil vom 30. Juli 2019 hat das OLG Brandenburg entschieden, dass die Unterbrechung der Einspeisung von Solarstrom zum Zwecke des Netzausbaus keine Maßnahme des Einspeisemanagements im Sinne des § 12 EEG 2012 darstelle und mithin der Anspruch auf die Härtefallentschädigung nicht bestehe. Es komme nicht darauf an, ob die Unterbrechung der Einspeisung, bspw. bei notwendigen Reparatur, zu diesem konkreten Zeitpunkt unvermeidbar war oder einmalig bzw. wiederholt vorgenommen wird. Auch ein Schadenersatzanspruch komme nicht zum Tragen. Der bei Erweiterung der Netzkapazität notwendigem spannungslose Zustand kann bei zeitweiser Nichtabnahme des von dem Solarpark erzeugten Stromes als solche danach keine Pflichtverletzung darstellen. (OLG Brandenburg, Urt. v. 30.07.2019 - Az.: 6 U 28/18)
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