// Wirtschaftsrecht

Keine Entlastung nach § 9b, § 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten

Mit Urteil vom 19.01.2022, hat der BFH erstmals entschieden, dass Unternehmen in Schwierigkeiten keine stromsteuerliche Entlastung gewährt werden kann. Die Steuerentlastungen nach § 9b und § 10 StromStG stellen Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, die der Anwendung von § 9b, § 10 StromStG im Jahr 2016 für Unternehmen in Schwierigkeiten das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV entgegenstehen. Es kommt hierbei für die Einordnung eines Unternehmens als Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Nr. 18 a AGVO nur auf das einzelne Unternehmen, nicht jedoch auf die wirtschaftliche Einheit (Konzernverbund) an, in den das einzelne Unternehmen eingebunden ist. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall eine positive Fortführungsprognose besteht. (BFH, Urt. v. 19.01.2022 - Az.: VII R 28/19)
Mehr erfahren
// Wirtschaftsrecht

VGH München: Agrophotovoltaik steht Behilfähigkeit landwirtschaftlicher Fläche nicht entgegen

Durch Entscheidung vom 1. Juni 2021 hat der VGH München festgestellt, dass mit Grünpflanzen bewachsene Flächen einer Freiflächen-PVA beihilfefähig i. S. d. EU-Verordnung Nr. 1307/2013 sind, wenn sie als Schafweide benutzt werden und die Schafbeweidung durch die Anlage nicht stark eingeschränkt ist. Der VGH München ordnete die Weide- bzw. Solarparkareale unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als beihilfefähige Landwirtschaftsflächen ein. Denn die Qualifizierung einer Fläche als „landwirtschaftlich“ und als für eine „landwirtschaftliche Tätigkeit“ genutzt, sei hiernach abhängig von der tatsächlichen Nutzung der fraglichen Fläche. Die gleichzeitige Nutzung der Flächen zur Gewinnung von Solarenergie mithilfe der aufgeständerten - das Dauergrünland teilweise überdachenden - Solarmodule schränke die landwirtschaftliche Tätigkeit weder nach Intensität, noch nach Art, Dauer oder den Zeitpunkt spürbar ei…
Mehr erfahren
// Wirtschaftsrecht

BVerwG: Bananenreiferei ist kein produzierendes Gewerbe im Sinne des EEG

Nach Entscheidung des BVerwG vom 09.06.2021 hat eine Bananenreiferei keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014, weil sie kein Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage, weil die Bananenreiferei nicht zum produzierenden Gewerbe im Sinne des Gesetzes gehört. Die Bananenreiferei ist weder der Verarbeitung von Obst und Gemüse noch einem anderen verarbeitenden Gewerbe des Abschnitts C der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 zuzuordnen, da sie die Ausgangsmaterialien in kein neues Produkt umwandelt. Jede wirtschaftliche Tätigkeit ist genau einer der Kategorien der WZ 2008 zuzuordnen; eine erweiterte Auslegung kommt nicht in Betracht. (BVerwG, Urt. v. vom 09.06.2021 - 8 C 27.20)
Mehr erfahren
Heizungsrohre mit Stellrädern
// Wirtschaftsrecht

Keine umsatzsteuerliche Lieferung von dezentral verbrauchten BHKW-Strom an den Netzbetreiber

Das FG Köln hat mit Urteil vom 16.06.2021 entschieden, dass bei in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) erzeugtem und selbst (dezentral) verbrauchtem Strom an den Netzbetreiber keine umsatzsteuerliche Lieferung vorliegt. Das BKHW war an das eigene Stromnetz der Klägerin auf ihrem Gelände angeschlossenen (Kundenanlage). Die Kundenanlage war wiederum mit dem allgemeinen Stromversorgungsnetz des Stromnetzbetreibers verbunden. Der Beklagte ging auf der Grundlage einer Betriebsprüfung bzgl. des BHKW-Stroms unter Anwendung der Grundsätze in Abschnitt 2.5 UStAE von fiktiven Hin- und Rücklieferungen und aus und unterwarf diese der Besteuerung. Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich. Das FG Köln entschied, dass gerade keine Lieferung von Strom an den Netzbetreiber erfolgt durch den dezentralen Stromverbrauch. Es fehlt an einem Leistungstatbestand, da weder die Voraussetzungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) noch in der MwStSystRL, erfüllt sind und schließli…
Mehr erfahren
// Wirtschaftsrecht

Ausweitung der Mitteilungspflichten zum Transparenzregister

Seit dem 1. August 2021 müssen alle transparenzpflichtigen Gesellschaften und Vereinigungen ihren wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dem Transparenzregister zur Eintragung mitteilen – auch solche, bei denen diese Information bereits in anderen elektronisch einsehbaren Registern abrufbar ist. Insbesondere GmbHs und in bestimmten Fällen auch KGs profitierten bislang von der Mitteilungsfiktion: Sie waren von der Mitteilungspflicht zum Transparenzregister befreit, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Handelsregister ergaben. Diese Mitteilungsfiktion wurde nunmehr aufgehoben. Auch börsennotierte Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sind nunmehr meldepflichtig. Für bereits bestehende Gesellschaften und Vereinigungen, die nun erstmalig meldepflichtig sind, gelten Übergangsfristen. Für GmbHs etwa läuft diese bis zum 30. Juni 2023.
Mehr erfahren
// Wirtschaftsrecht

BFH entscheidet über Gewerbesteuerzerlegung beim Versorgungsunternehmen nach Entflechtung von Netz- und Versorgungsbetrieb (Unbundling)

Der III. Senat des Bundesfinanzhofes hat am 24. Juni 2021 seinen Beschluss vom 18. Februar 2021 veröffentlicht, mit dem er über die Gewerbesteuerzerlegung bei einem Versorgungsunternehmen nach Entflechtung von Netz- und Versorgungsbetrieb (Unbundling) entschieden hat, dass dann, wenn bei einem integrierten Energieversorgungsunternehmen eine Entflechtung stattfindet, aufgrund derer das Versorgungsnetz an eine andere Gesellschaft verpachtet wird, eine Gewerbesteuerzerlegung auf die Netzgemeinden im Hinblick auf die bei dem Energieversorgungsunternehmen verbliebenen Geschäftsbereiche nur dann vorzunehmen ist, wenn das Energieversorgungsunternehmen in den einzelnen Netzgemeinden weiterhin selbst Betriebsstätten im Sinne des § 12 AO unterhält. (BFH, Beschl. v. 18.02.2021 - Az.: III R 8/19)
Weiterlesen
>