Mit Urteil vom 19.01.2022, hat der BFH erstmals entschieden, dass Unternehmen in Schwierigkeiten keine stromsteuerliche Entlastung gewährt werden kann. Die Steuerentlastungen nach § 9b und § 10 StromStG stellen Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, die der Anwendung von § 9b, § 10 StromStG im Jahr 2016 für Unternehmen in Schwierigkeiten das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV entgegenstehen. Es kommt hierbei für die Einordnung eines Unternehmens als Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Nr. 18 a AGVO nur auf das einzelne Unternehmen, nicht jedoch auf die wirtschaftliche Einheit (Konzernverbund) an, in den das einzelne Unternehmen eingebunden ist. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall eine positive Fortführungsprognose besteht. (BFH, Urt. v. 19.01.2022 - Az.: VII R 28/19)
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