// Wirtschaftsrecht

Verankerung des Quartiersgedanken im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Am 18.06.2020 hat der Bundestag das Gebäudeenergiegesetz (GEG) über die energetischen Anforderungen an Gebäude verabschiedet (BT Drs. 19/16716 und BT Drs. 19/20148). Der Bundesrat soll am 3.07.2020 zustimmen. Das GEG führt das Energieeinsparungsgesetz mit der Energieeinsparverordnung sowie dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen und verknüpft Anforderungen an die Energieeffizienz und den Einsatz von erneuerbaren Energien. Für die zukünftigen Entwicklung von urbanen Energiekonzepten findet sich in der Innovationsklausel in § 103 GEG sowie in der in § 107 GEG enthaltene n Quartierslösung ein Quartiersansatz, den es für weitere energiewirtschaftliche Bereiche fruchtbar zu machen gilt. § 107 GEG stellt klar, dass eine effiziente und nachhaltige Wärmeversorgung von Gebäuden auch im Wege von Quartierslösungen umgesetzt werden kann. Nach der Innovationsklausel muss nicht jedes einzelne Gebäude die energetischen Anforderungen erfüllen, wen…
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BGH zum Änderungsrecht von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmeverträgen

Am 23. April fand beim BGH im Revisionsverfahren zu dem Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 21. März 2019 die Hauptverhandlung statt. Das OLG Frankfurt hatte einen Verstoß von Fernwärmeversorgungsunternehmen gegen das UWG bejaht, weil diese ihre Kunden in einem Kundenanschreiben über eine Änderung der Preisgleitklauseln informiert hatten. Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. war eine einseitige Änderung der Preisgleitklauseln auf Grundlage der AVBFernwärmeV nicht zulässig und das Kundenanschreiben daher irreführend. Der BGH hob dieses Urteil des OLG Frankfurt auf und entschied, dass ein Verstoß gegen das UWG nicht gegeben sei. Der Fernwärmeversorger habe seine Kunden nämlich nicht durch die Angabe falscher Tatsachen in die Irre geführt, sondern lediglich seine Rechtsansicht geäußert, was zulässig sei. Die eigentliche Frage, ob Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt sind, ihre Preisgleitklauseln einseitig durch öffentliche Bekanntgabe zu …
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Rückwirkende Rechnungsberichtigung und Berechtigung zum Vorsteuerabzug – Dauerbrenner im Umsatzsteuerrecht

Der BFH hat mit Urteil vom 22.01.2020 im Rahmen der Beurteilung von Leistungsbeziehungen im Zuge der Errichtung eines Bioenergieparks entschieden, dass die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug unabhängig davon gilt, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt. Geschuldet waren Planung, Lieferung und Montage der Eigenbedarfsversorgung sowie der Energieabführung. Auch der Stornierung einer Rechnung nebst Neuausstellung einer sie ersetzenden Rechnung kann eine solche Rückwirkung zukommen. Eine Rechnung ist auch dann “unzutreffend” im Sinne des § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), wenn sie im Einvernehmen aller Beteiligten vollständig rückabgewickelt und die gezahlte Umsatzsteuer zurückgezahlt wurde. (BFH, Urt. v. 22.01.2020 - Az.: XI R 10/17)
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Gemeinsamer sachlicher Markt im Sinne des GWB bei Fernwärme und Contracting

Das OLG Rostock hat mit Urteil vom 5. März 2019 zur Nichtigkeit eines Fernwärmeliefervertrages auf Grundlage des § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB, der bereits über mehrere Jahre zwischen dem Wärmelieferanten und dem Kunden gelebt wurde, Stellung bezogen. Das Gericht kommt zu der Überzeugung, dass es sich zwar bei einer Versorgung von Großkunden mit Fernwärme oder durch ein Wärmecontracting um einen gemeinsamen sachliche Markt handele. Da es jedoch im konkreten Fall an einer Beeinträchtigung des Marktes fehle, sei eine Nichtigkeit des Wärmeliefervertrages nicht anzunehmen. Zudem stelle eine 10jährige Vertragslaufzeit in Ansehung der möglichen Laufzeitvereinbarung nach § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV auch in Kombination mit einer Mindestabnahmemenge kein Widerspruch zu § 1 GWB dar. (OLG Rostock, Urt. v. 5.3.2020 - Az.: 16 U 1/18)
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Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten der Finanzbehörde

Der VIII. Senat des BFH hat mit seinem am 28.05.2020 veröffentlichten Urteil vom 14.01.2020 entschieden, dass § 129 AO, wonach die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen kann, nicht anwendbar ist, wenn dem Sachbearbeiter des Finanzamts ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist oder er den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt hat. Das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf vertrat die Auffassung, dass das Finanzamt zur Berichtigung des Einkommensteuerbescheids berechtigt gewesen sei. Der BFH folgte dem nicht und gab dem Steuerpflichtigen recht. (BFH, Urteil vom 14.01.2020 - Az.: VIII R 4/17)
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Kündigungen der Flugbegleiter der Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auch die Kündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 27. Januar 2018 wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam sind. Die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer seien jedoch nicht auf die Luftfahrtgesellschaft Walter mbh (LGW) übergegangen. Die Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergangs im Sinne von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB liegen nicht vor. Die LGW habe zwar zum Teil das sogenannte Wet-Lease fortgeführt, das Air Berlin für eine andere Fluggesellschaft bis Ende Dezember 2017 durchgeführt hatte, bei Air Berlin sei das Wet-Lease jedoch schon mangels hinreichender Zuordnung von Arbeitnehmern zu keinem Zeitpunkt ein Betriebsteil gewesen, der auf einen Erwerber hätte übergehen können (noch offen gelassen von BAG, Urteil vom 27. Februar 2020, 8 AZR 215/19). Bis zur Einstellung des eigenwirtscha…
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