• KKA Magazin

    „Rechtliche Rahmenbedingungen beim BHKW–Einsatz in Verbindung mit Sorptionskälteanlagen“ von Brahms

    Neben der Förderung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (kurz: KWKG) und erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (kurz: EEG) hat der Gesetzgeber erkannt, dass die effiziente Nutzung von Wärme und Kälte einen wesentlichen Beitrag leisten kann. Im Rahmen der Projektierung sind jedoch eine Vielzahl von Gesetzen und tatsächlichen Gegebenheiten zu beachten.

    Soweit die Kombination eines Blockheizkraftwerks (kurz: BHKW) mit einer Sorptionskälteanlage in den Blickpunkt gerät, muss zunächst der Einsatzstoff für das BHKW betrachtet werden. Wenn Biomethan oder Biogas eingesetzt wird, kann unter den Voraussetzungen des EEG eine finanzielle Förderung für den in das Netz eingespeisten Strom aus dem BHKW beansprucht werden. Bei Nutzung von Erdgas kommt eine Förderung durch das KWKG in Betracht, wobei auch der eigen genutzte und nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Strom nach diesem Gesetz gefördert wird.

    Autor: Dr. Florian Brahms

    in: KKA Kälte Klima Aktuell 5/2015, Bauverlag BV GmbH

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  • ER Energierecht Buch 06-2014

    „Stromspeicher im EEG 2014“ von Brahms

    Das Erneuerbaren-Energien-Gesetz 2014 (kurz: EEG) ist am 01.08.2014 in Kraft getreten und langsam bilden sich in der Rechtspraxis die ersten Anwendungsprobleme heraus. Stromspeicher, die auch bisher keine Förderung nach dem EEG erhalten haben, blieben bei der Novellierung des EEG weitestgehend ohne Beachtung durch den Gesetzgeber, auch wenn dieser die Notwendigkeit einer bedarfsgerechten und flexiblen Stromerzeugung hervorhob. Zudem wurde die Eigenversorgung mit der EEG-Umlage belegt, sodass die Auswirkungen dieser Neuregelungen auf den Einsatz von Stromspeichern kritisch zu betrachten sind.

    Autor: Dr. Florian Brahms

    in ER EnergieRecht 6/14, S. 235 ff.

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  • Neue-Zeitschrift-für-Verwaltungsrecht

    „Der Regierungsentwurf des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2014“ von Brahms/Maslaton

    Das novellierte EEG 2014 soll nach dem Willen der Bundesregierung bis zum 1.8.2014 in Kraft treten, um ua die als zu hoch empfundene Belastung für die Letztverbraucher durch die Erneuerbaren Energien zu begrenzen. Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 18/1304) passierte am 8.5.2014 in erster Lesung den Bundestag. In kritischer Reflektion des Referentenentwurfs melden die Verfasser grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken an der Novelle an.

    Autor: Dr. Florian Brahms

    in NVwZ 2014, S. 760 ff.

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  • Windenergieanlagen Rechtshandbuch

    „Beiträge zur Förderung und Eigenversorgung im EEG 2014“ von Brahms

    Das Handbuch „Windenergieanlagen“ behandelt einen zentralen Bereich der Stromerzeugung bei der Realisierung der Energiewende. Strom aus Windenergie spielt bereits jetzt eine entscheidende Rolle beim Energiemix und etabliert sich als eine tragende Säule der Energieversorgung.
    Mit einem interdisziplinären Ansatz behandelt das Handbuch dazu die sich stellenden Rechtsfragen bei Errichtung, Planung und Betrieb von Windenergieanlagen. Es ist damit eine wichtige Arbeitsgrundlage bei der Realisierung von Windenergieprojekten und wendet sich insbesondere an Planer, Errichter, Betreiber und Verwaltungen.
    Im Bereich der Planung werden insbesondere die dabei zu beachtenden Bezüge zum Bau-, Immissions-, Naturschutz und Luftverkehrsrecht dargestellt. Vertieft werden die maßgeblichen Verwaltungsverfahren erläutert. Erklärt wird darüber hinaus die zivilvertragliche Aufarbeitung der Grundstückssicherung. Behandelt werden auch die zur Errichtung, Wartung und Versicherung von Windenergieanlagen notwendigen Verträge.
    Umfassende Ausführungen betreffen zudem das Förderungssystem des Erneuerbare Energien-Gesetzes und eine Analyse der dezentralen Vermarktung des Stroms. Dies geschieht bereits auf der Grundlage des neuen EEG 2014. Auch die spezifischen Rechtsfragen, die sich bei Kleinwindanlagen stellen, und die für Windenergieanlagen zu beachtenden Besonderheiten des Steuerrechts werden berücksichtigt.

    Autor: Dr. Florian Brahms

    in: Maslaton (Hrsg.) Windenergieanlagen, 1. Aufl. 2015 im Beck-Verlag

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  • ER Energierecht 04-2016

    „Das darf’s (kann’s) noch nicht gewesen sein – die Novelle der Konzessionsvergabe“ von Brahms/Ellerbrock

    „Eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen hat sich im Verlauf der letzten Jahre mit der Vergabe von Konzessionen der Strom- und Gasnetze durch die Kommunen auseinandergesetzt. Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten waren insbesondere die Gewichtung der Vergabekriterien, die Informationspflichten des bisherigen Konzessionsnehmers, die Bewertung des Netzes bei Netzübernahme und das Bestreben einer Rekommunalisierung der Versorgungsnetze. Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit der Bewältigung des Konfliktpotenzials erkannt und versucht durch die Novellierung des § 46 Energiewirtschaftsgesetz (kurz: EnWG) die wesentlichen Streitfragen beizulegen. Der nachfolgende Beitrag bezieht zum Entwurf der Novelle des Konzessionsrecht (kurz: EnWG-E), der einer Zustimmung durch den Bundesrat nicht bedarf, kritisch Stellung.“

    Autor: Dr. Florian Brahms

    in ER EnergieRecht 4/2016 S. 143 ff

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  • Neue-Zeitschrift-für-Verwaltungsrecht

    „Die gewerbliche Nutzung von Drohnen im Lichte der geplanten Novelle der LuftVO“ von Brahms/Maslaton

    „Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Dobrindt hat unlängst angekündigt, dass aufgrund der zunehmenden Nutzung von Drohnen ein neuer Rechtsrahmen geschaffen werden müsse. Der technologische Fortschritt hat dazu geführt, dass unbemannte Luftfahrsysteme bereits vielfach zum Einsatz kommen und zu einem Massenphänomen werden. Die Art der Nutzung und der technischen Systeme weisen bereits ein weites Spektrum auf. Zukünftig soll einer kommerziellen Nutzung von Drohnen über den bisher bestehenden Rechtsrahmen hinaus ermöglicht werden, die nach der derzeitigen Rechtslage einer nur begrenzten Anwendung zugänglich ist. Der nachfolgende Beitrag widmet sich insbesondere den Anforderungen des Luftfahrtrechts an die derzeitige Nutzung von Drohnen und stellt diese der bemannten Luftfahrt gegenüber, bevor eine Empfehlung für eine Anpassung des Rechtsrahmens gegeben wird.“

    Autor: Dr. Florian Brahms

    in NVwZ 2016, S. 1125 ff.

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  • Kommentierung der Vorschriften zur Bundesfachplanung (§ 5 ff. NABEG) und zum Planfeststellungsrecht (§ 43 ff. EnWG) von Nebel

    Der Netzausbau bleibt ein Schlüsselprojekt und das Nadelöhr der Energiewende. Nur mit der Realisierung von Höchstspannungsleitungen – und hier insbesondere der großen Nord-Süd-Verbindungen – wird die Integration Erneuerbarer Energien in das deutsche Energiesystem und eine preisgünstige, sichere Energieversorgung zu gewährleisten sein. Netzausbau ist und bleibt ein Thema, das die Öffentlichkeit stark bewegt.

    Autor: Dr. Julian Asmus Nebel

    Steinbach/Franke (Hrsg.): Kommentar zum Netzausbau NABEG/EnLAG/EnWG/BBPlG/PlfZV, 1. Aufl. 2017

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  • „Teilweise Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans für Berlin 1958/60 – Anmerkung zu VG Berlin, Urteil vom 17.03.2017, 19 K 66.15“ von Nebel

    Soweit in den Bezirken (des vormaligen) West-Berlins keine gebietsspezifischen Bebauungspläne erlassen worden sind, bestimmt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben nach dem übergeleiteten Recht des Baunutzungsplans für Berlin von 1958/60 i.V.m. den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin von 1958 (BO 58). Der Baunutzungsplan weist für alle Bezirke West-Berlins Baugebiete aus und legt Art und Maß der baulichen Nutzung fest. Diese Festlegungen werden durch Bestimmungen der BO 58 konkretisiert, etwa zur Zulässigkeit zu Art und Maß der Nutzung (§ 7 Nr. 4 bis 13 BO 58) sowie hinsichtlich der zulässigen Bebauungstiefe und der Bauweise (§ 8 BO 58) oder der Gebäudehöhe (§ 9 BO 58).

    Autor: Dr. Julian Asmus Nebel

    juris PraxisReport Umwelt- und Planungsrecht 09/2017

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  • GI Magazin 06-2016

    „Dezentrale Energieerzeugung im EEG 2017“ von Brahms/Schmitt 4/2016

    „Vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Gesetzgeber ein ganzes Paket an Gesetzen zur Umsetzung der Energiewende beschlossen. Neu gefasst wurden hierbei das Erneuerbare Energien Gesetz (kurz: EEG 2017), das Energiewirtschaftsgesetz (kurz: EnWG) und das Messstellenbetriebsgesetz (kurz: MsbG).  Das ohnehin aufgrund der vielschichtigen Interessenlagen schon komplexe Energierecht wird für Projektierer, Planer und Berater, die dezentrale Energiekonzepte anbieten oder beraten, zunehmend unübersichtlich. Der nachfolgende Beitrag widmet sich dem EEG 2017 und untersucht die Änderungen die sich für dezentrale Energiekonzepte in Gewerbebetrieben und der Wohnungswirtschaft ergeben, wo typischerweise Photovoltaikanlagen (kurz: PV-Anlage) und Blockheizkraftwerke (kurz: BHKW) zum Einsatz kommen.“

    Autor: Dr. Florian Brahms

    in GI - Gebäudetechnik in Wissenschaft & Praxis 4/2016, S. 290 ff.

  • CuR Contracting und Recht 3-2016

    „Die Eigenständigkeit der gewerblichen Wärmelieferung i.S.d. § 556c Abs. 1 BGB“ von Brahms/Schmitt

    „Die Energiewende vollzieht sich nicht allein auf dem Sektor der Stromerzeugung sondern auch im Rahmen der Wärmerzeugung. Durch den technischen Fortschritt und damit zusammenhängenden Effizienzgewinnen von neuen Heizanlagen, bspw. in Form von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlangen (kurz: KWK), Wärmepumpen, Eisspeichern und anderer dezentraler Erzeugungsanlagen, könnte durch den Einbau in Bestandsgebäude ein wesentlicher Beitrag zur Verringerung von CO2-Emissionen erzielt werden. Der Gesetzgeber hat als wichtiges Mittel zur Steigerung der Effizienz und der damit verbundenen Senkung des Energieverbrauchs bei Gebäuden die gewerbliche Wärmelieferung bzw. das sogenannte Contracting identifiziert, da nach dem bisherigen Umlagesystem der Heizkosten für den Vermieter kein Anreiz bestand, die Heizanlagen zu ersetzen, zu modernisieren oder energetisch zu optimieren. Die seit dem Mietrechtsänderungsgesetz 2013 (kurz MietRÄndG) eingeführte Regelung zur Umstellung der Wärmeversorgung von der Eigenversorgung des Vermieters auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) im Sinne des § 556c BGB wird auch ob einer Vielzahl von rechtlichen Fragestellungen zunehmend in Anspruch genommen.“

    Autor: Dr. Florian Brahms

    in CuR Contracting und Recht 3/2016, S. 108 ff.

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