
Publikationen
Veröffentlichungen unserer Rechtsanwälte
Das Energierecht ist eine interdisziplinäre Materie, die unter anderem Schnittmengen mit dem allgemeinen Wirtschaftsrecht, dem Gesellschaftsrecht, dem Verwaltungsrecht, dem Baurecht, dem Vergaberecht und dem Energiesteuerrecht hat.
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„Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG im Lichte der Festlegungskompetenzen der BNetzA“ von Oberpichler & Brahms
Die Digitalisierung und Flexibilisierung der Netze ist bei
zunehmendem Zubau von dezentralen Erzeugungs- und Verbrauchseinrichtungen
ein wesentlicher Eckpfeiler für das Gelingen der Energiewende.
Die Regelung des § 14 a EnWG zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen findet sich in Abschnitt 1
„Aufgaben der Netzbetreiber“ im dritten Teil „Regulierung des Netzbetriebes“ des Energiewirtschaftsgesetzes.
Sie soll durch eine Reduktion der Netzentgelte gegen Einräumung der Steuerung Flexibilitätsoptionen
zugunsten des Netzbetreibers ermöglichen und einen ineffizienten Netzausbau vermeiden.1
Die bundeseinheitliche Umsetzung der Regelung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen soll zum 1. 1. 2024 beginnen.2
Der nachfolgende Beitrag beleuchtet zunächst den rechtlichen Regelungsrahmen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (II.),
bevor die beiden Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur
(BNetzA) erläutert werden (III.).
[…]Autor:
CuR Contracting und Recht 3/2023 S. 95 f.
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„Das neue Energieeffizienzgesetz“ von Nebel
Das am 21.09.2023 im Bundestag beschlossene Energieeffizienzgesetz (EnEfG) schafft – so wird es immer wieder politisch beworben – erstmals einen sektorübergreifenden Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich Ende Oktober mit dem Gesetz befassen, im Anschluss soll es möglichst zeitnah in Kraft treten.
Wie im Bereich der Energieeffizienz üblich, ist das EnEfG ein Gesetz mit Kompromisscharakter. Es enthält Regelungen mit ganz unterschiedlicher Bindungswirkung und Zielrichtung. Zum einen enthält es politische Willensbekundungen ohne rechtliche Bindungswirkung, dies sind die Energieeffizienzziele für 2030, 2040 und 2045 für Primär- und Endenergie. Dem stehen aber auf der anderen Seite konkrete Anforderungen an die Energienutzung und den Energieverbrauch bei Rechenzentren gegenüber.
[…]Autor:
Versorgungs Wirtschaft 11/2023 S. 313 f.
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„ «Rote Plakette» für Deutschlands Luftreinhaltung – Lokaler Luftschutz im Spannungsfeld zwischen europäischem und deutschem Recht“ von Uhlmann
In mehreren europäischen Mitgliedstaaten werden die Sickstoffdioxid-Grenzwerte der Luftreinhalterichtlinie seit Jahren überschritten und somit Unionsrecht verletzt. Die EU-Kommission hat im Mai 2018 den letzten Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet und Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben. Der EuGH wird nun die deutschen Luftreinhaltmassnahmen auf den Prüfstand stellen – es bleibt abzuwarten, ob der EuGH Deutschland für seine Versäumnisse die «rote Karte» zeigen wird. In der Zwischenzeit widmet sich der vorliegende Beitrag der Frage, wie sich das Kompetenzgefüge zwischen EU, Bund und Kommunen beim Erlass von Massnahmen des lokalen Umweltschutzes in der Luftreinhaltung aufsplittert und im Rahmen von Klagemöglichkeiten von Privaten und Umweltverbänden wieder ineinandergreift. Der Artikel stellt die Entwicklungen des aktuellen Vertragsverletzungsverfahrens dar und unternimmt den Versuch, die zentralen Fragstellungen der noch nicht veröffentlichten Klage zu antizipieren.
Autor:
in: sui-generis 2018, S. 443
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„Wasser sinnvoll zählen – und weniger zahlen. Vorschlag zur Vermeidung unangemessen hoher Kosten durch Änderungen des Mess- und Eichrechts für Wasserzähler“ von Uhlmann
In den meisten Bundesländern ist die Nutzung von Wohnungswasserzählern verpflichtend. Aufgrund der bundesgesetzlich festgelegten eichrechtlichen Regelungen müssen diese Wasserzähler alle fünf bis sechs Jahre ausgetauscht werden. Dies ist mit hohen Kosten für die Nutzer der Wohnungen verbunden.
Autor:
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„Anwendung des neuen Leistungsanpassungs- und Sonderkündigungsrechts auf öffentliche-rechtliche Fernwärmesatzungen“ von Nebel
Anwendung des neuen Leistungsanpassungs- und Sonderkündigungsrechts in § 3 AVBFernwärmeV auf öffentlich-rechtliche Fernwärmesatzungen
Handlungsbedarf für Fernwärmeunternehmen! Im Oktober 2021 wurden neue Regelungen für die Versorgung mit Fernwärme und -kälte in Kraft gesetzt. Neue Vorschriften gelten insbesondere für die Informationen, die den Fernwärmekunden über ihren tatsächlichen Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden müssen und für die Änderung von Preisanpassungsklauseln. Damit einher gehen Änderungen der Leistungsanpassungs- und Sonderkündigungsrechte der Kunden. […]Autor:
Dokumentennummer: 22006686 ebenso Heft 4/2022, Seite 105
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„Interview: Neue Regeln zur Heizkostenabrechnung“ von Brahms
Am 1.12.2021 ist die Novelle der Heizkostenverordnung in Kraft getreten. Sie verpflichtet zu fernablesbaren Zählern und zu mehr Transparenz für die Nutzer.Deutschland war mal wieder spät dran, als der Bundesrat Anfang November 2021 der neuen Heizkostenverordnung zustimmte. Erforderlich machte die Novelle eine EU-Richtlinie, die die Länder eigentlich bis zum 25.10.2020 mit fernablesbaren Heizkostenverteilern und unterjährigen Verbrauchsinformationen in nationales Recht umsetzen sollten. […]
Autor:
PRIVATBAU GmbH für Baubetreuung Hamburg
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„Die Verlängerung und Kündigung von Dauerschuldverhältnissen“ von Post
Für Energiedienstleister bedeutet das Gesetz über faire Verbraucherverträge vor allem eines: weniger Investitionssicherheit. Der klimafreundliche Umbau des Energieversorgungssystems wird verteuert und dessen Finanzierung erschwert. Mittelbar sind es im Übrigen die Verbraucher, die diese Kosten zu tragen haben. Unabhängig davon ist Energiedienstleistern zu empfehlen, möglichst zeitnah ihre Vertragsmuster und AGB an die neue Gesetzeslage anzupassen. […]
Autor:
in: Beiblatt zu CuR Heft 3/2021
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„Die Privilegierung der Wasserstofferzeugung im EEG 2021 – Begrenzung der EEG-Umlage für die Wasserstoffherstellung“ von Brahms
„Grüner Wasserstoff wird einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende und zur Flexibilität im Energiesystem leisten! Die geplante Befreiung von der EEG-Umlage nach § 69 b EEG 2021 muss zeitnah durch eine Verordnung auf Grundlage des § 93 EEG 2021 unterlegt werden. Bisher nimmt der Gesetzgeber keine ganzheitliche Betrachtung von Wasserstoff über alle Erzeugungs- und Verwertungspfade hinweg vor. Andere Erzeugungstechnologien neben der Elektrolyse – wie etwa die Dampfreformation – werden derzeit nicht betrachtet. […]“
Autor:
in: Beiblatt zur CuR Heft 1/2021
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Rezension: Jan-Philipp Sahle, Kundenanlagen (Strom) unter besonderer Betrachtung wohnungswirtschaftlicher Aspekte
[…] Kundenanlagen sind netzähnliche Stromleitungen, die kein Bestandteil des energiewirtschaftsrechtlich regulierten Netzbetriebs sind. Kundenanlagen bilden das Rückgrat von urbanen und dezentralen Energieversorgungskonzepten. Wohnungsunternehmen sind – so heißt es in der Einführung der Arbeit – für die Umsetzung von Mieterstrommodellen darauf angewiesen, ihre örtliche Infrastruktur als Kundenanlagen zu betreiben. Nur durch den Betrieb von unregulierten Kundenanlagen und die damit eingesparten Kosten ist es den Wohnungsunternehmen möglich, eine Stromversorgung wirtschaftlich anzubieten. Hinzu kommt natürlich auch noch der Beitrag von urbanen und dezentralen Energieversorgungskonzepten für Energiewende und Klimaschutz. Diese abstrakten Themen streift der Autor nur. Der Fokus der Arbeit liegt auf der Suche nach praktikablen Lösungen für Mieterstromkonzepte durch Wohnungsunternehmen, die sowohl im öffentlich geförderten wie auch im freifinanzierten Wohnungsbau tätig sind. […]
Autor:
in: CuR Heft 4/2019
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„Zur Gestaltung von Preisregelungen in Wärmelieferungsverträgen“ von Brahms
„Bei der Gestaltung einer Preisanpassungsklausel ist zunächst zu prüfen, ob die Parteien mittels einer Individualvereinbarung von den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV abweichen können oder diese gemäß § 3 WärmeLV bei der erstmaligen Umsetzung einer gewerblichen Wärmelieferung zwingend zu beachten sind. Sodann sind die eingesetzten Energieträger und Erzeugungsformen entsprechend ihrer anteiligen Kosten bei der Gewichtung des Kostenelements und der Auswahl der Indizes zugrunde zu legen, wobei eine Kostenechtheit nicht gefordert ist. […]“
Autor:
in: Beiblatt zu CuR Heft 4/2018
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