// Energierecht

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz „GEIG“ wurde am 12.02.2021 vom Bundestag beschlossen.

Das (nicht zustimmungsbedürftige) Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren. Der Ausbau von Elektromobilität ist Teil der Klimaschutzprogramms der Bundesregierung. Eine steigende Anzahl von Elektrofahrzeugen benötigt jedoch auch ausreichend Ladeinfrastruktur. Das GEIG richtet sich an Gebäudeeigentümer und sieht vor, dass Gebäude mit größeren Parkplätzen einen bestimmten Anteil dieser Parkplätze zukünftig mit Ladeinfrastruktur ausstatten müssen. Diese Verpflichtung gilt vor allem für Neubauten, aber zum Teil auch für Bestandsgebäude, die umfangreich renoviert werden. Ihre Verletzung stellt eine Ordnungswidrigkeit das und ist bußgeldbewehrt. Erwähnenswert: Auch im GEIG (wie im EEG und im GEG) findet sich der Quartiersgedanke wieder: für Gebäude, die in einem „räumlichen Zusammenhang“ stehen, kann eine gemeinsame Ladeinfrastruktur vorgesehen werden.
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BFH entscheidet zur Auslegung des Anlagenbegriffs i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

Der BFH hat mit Urteil vom 15.09.2020 entschieden, dass bei der funktionsbezogenen Auslegung des in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG enthaltenen Anlagenbegriffs auf die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und auf den Funktionszusammenhang abzustellen sei. Im Streitfall handelte es sich um unterschiedliche Anlagentypen innerhalb einer Halle, die zur Erzeugung unterschiedliche Energieerzeugnisse (Rohbiogas und Erdgas) einsetzten, zu unterschiedlichen Zeiten in Betrieb genommen wurden und technisch aufeinander abgestimmt waren. Der BFH stellt fest, dass der Betrieb verschiedener Motorgeneratoren mit unterschiedlichen Energieerzeugnissen der Annahme einer einzigen Anlage nicht entgegen stehe, das Finanzgericht Hamburg zu Unrecht entschieden habe, dass die Klägerin keine Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von über zwei MW betreibe, sondern die von der Klägerin betriebenen vier Motoren vielmehr als eine einzige Anlage anzusehen seien, weshalb für den …
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OLG Düsseldorf zur Akteneinsicht in der Konzessionsvergabe

Eine unbillige Behinderung von Bewerbern um eine Konzession liegt nach Auffassung der OLG Düsseldorf nach seiner Entscheidung vom 04.11.2020 vor, wenn deren Chancen auf den Abschluss des Konzessionsvertrags dadurch beeinträchtigt werden, dass das Akteneinsichtsrecht nach § 47 Abs. 2 S. 3 EnWG nicht ordnungsgemäß gewährt wurde. Nach dieser Vorschrift hat die Gemeinde einem am Verfahren beteiligten Unternehmen zur Vorbereitung einer Rüge im Konzessionsverfahren auf Antrag voraussetzungslos Einsicht in die Akten zu gewähren. Einer Kausalitätserwägungen auf entscheidungserhebliche Rechtsverletzungen ist hierfür nicht erforderlich. Mithilfe der Akteneinsicht soll gerade eine Rügemöglichkeit eröffnet werden, wobei der Umfang der Akteneinsicht durch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beschränkt sein kann, jedoch die gegenseitigen Interessen durch die #Gemeinde gegeneinander abgewogen werden müssen. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.11.2020 - Az.: 27 U…
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// Energierecht

VG Stuttgart zur Bestimmung des Grundversorgers im Gemeindegebiet

Das VG Stuttgart hat den Begriff des Netzgebietes der allgemeinen Versorgung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG konkretisiert und festgestellt, dass dasjenige Unternehmen als Grundversorger zu qualifizieren ist, welches die meisten Haushaltskunden in einem Konzessionsgebiet erfasst. Das Gericht stellt hierbei nicht auf das Gemeindegebiet insgesamt oder das gesamte galvanisch zusammenhängende Netz des Netzbetreibers ab, sonder auf das von einer Konzession umfasste Gebiet, welches von einem Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung betrieben wird. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass ansonsten eine Bestimmung, wer die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet versorge, nicht möglich wäre. (VG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2020 - Az.: 18 K 1797/19)
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Stahlplatte für Gas
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„Wasserstoffregulierung darf nicht zweiter BER werden“

Die Regulierung von Wasserstoffnetzen ist Gegenstand der geplanten Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. „Deutschland droht sich mit dem aktuellen EnWG-Entwurf beim Bau von Wasserstoffnetzen im Planungs- und Genehmigungsrecht zu verstolpern. Diese Ansicht vertrat Philip Fest, Referatsleiter Energieinfrastruktur im nordrhein-westfälischen Wirtschaftsministerium, in einem Online-Seminar des Kölner Instituts Ewi. Er warnt vor einem weiteren Desaster wie beim Pannenflughafen BER.“ In unserem Aufsatz „Die Einbettung der nationalen Wasserstoffstrategie ins aktuelle Energierecht – eine Bestandsaufnahme“ (EWeRK 6/2020) haben sich mein Kollege Dr. Florian Brahms und ich unter anderem mit Rechtsfragen befasst, die im Zuge dieser erforderlichen Regulierung von Wasserstoffnetzen zwingend zu klären sind.
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Achtung längere Meldefristen für Ausschreibungen für Windenergie an Land im EEG 2021!

Während das EEG 2017 noch vorsah, dass die Genehmigungen nach BImSchG für am Ausschreibungsverfahren teilnehmende Windparks zwei Wochen vor Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur vorzulegen sind, beträgt diese Frist nach dem EEG 2021 nunmehr vier Wochen. Für den Gebotstermin 1. Februar ist die Frist damit bereits am 4. Januar 2021 abgelaufen. Hintergrund für diese verlängerten Prüffristen ist der neue § 28 Abs. 6 EEG 2021. Diese Vorschrift will der Unterzeichnung von Ausschreibungsrunden entgegenwirken und sieht deshalb eine Reduzierung des Ausschreibungsvolumens vor, wenn eine Unterzeichnung droht. Richtig ist, dass die Ausschreibungsrunden für Windenergieanlagen an Land in den letzten Jahren regelmäßig unterzeichnet waren. Dem zeitnahen Ausbau der Windenergie und damit der Erreichung der Klimaziele dürfte eine Reduzierung des Ausschreibungsvolumens jedoch nicht gerecht werden.
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