Solaranlage und Windkraftwerk vor Bergen
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Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom

Mit Urteil vom 17. Juli 2024, veröffentlicht am 26. September 2024, hat der XI. Senat des BFH entschieden, dass es sich bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, nicht um eine unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum handelt, sondern um eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt, da kraft Gesetzes für den Mieter die Möglichkeit besteht, den Stromanbieter frei zu wählen, und die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 07.12.2023, V R 15/21, BStBl II 2024, 503, zum Vorsteuerabzug für die Lieferung einer Heizungsanlage). Im Zuge dessen hat der XI. Senat des BFH die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.02.2021, 11 K …
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Referentenentwurf des BMWK vom 28.08.2024

Das BMWK hat am 28.08.2024 einen Referentenentwurf vorgelegt, der eine einheitliche Regelung zur Beteiligung von Bürgern und Kommunen an Erneuerbare-Energien-Anlagen anstrebt. Bisher konnten Betreiber nach § 6 EEG freiwillig Kommunen beteiligen und die Bundesländer hatten die Möglichkeit, weitergehende Bestimmungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau von Anlagen zu erlassen. Einige Bundesländer wie Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Thüringen, und das Saarland haben davon Gebrauch gemacht und bereits Gesetze zur verpflichtenden Bürgerbeteiligung verabschiedet, was nun zu uneinheitlichen Landesgesetzgebungen geführt hat. Ein Versuch zur bundeseinheitlichen Regelung scheiterte bereits vor drei Jahren wegen verfassungsrechtlicher Zweifel. Jetzt unternimmt das BMWK einen neuen Anlauf, um zumindest den Gestaltungsspielraum der Länder einzuschränken. Demnach sieht der akt…
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Neue Erleichterungen für Repowering-Vorhaben 🍃

Nach fast einem Jahr Beratung hat der Bundestag im Juni die BImSchG-Novelle beschlossen. Auch im Bereich Repowering enthält das Gesetz zentrale neue Regelungen: 🔁 5-H-Regelung: Erweiterung von Abstands- und Zeitvorgaben Ausweitung des Anwendungsbereichs der Repowering-Vorschriften auf solche Anlagen, die innerhalb von 48 Monaten (statt wie bisher 24 Monaten) nach dem Rückbau der Bestandsanlage und im Abstand des maximal Fünffachen der Gesamthöhe der Anlage errichtet werden 🔁 Prüferleichterungen bei Änderung des Anlagentyps Bei Änderung des Anlagentyps in geringem Umfang (max. 8 Meter Abstand, 20 Meter Erhöhung, 8 Meter Rotordurchlauf-Verringerung) gelten verminderte Prüfungsanforderungen 🔁 Genehmigungsfiktion Repowering-Vorhaben zur Änderung des Anlagentyps und solche, die ohne bauliche Veränderung oder Austausch von Teilen erfolgen, gelten nach sechs Wochen als änderungsgenehmigt, wenn keine behördliche Entscheidung er…
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Wichtiger Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur ⚡🔋

Am 15.05.2024 hat die BNetzA nach Maßgabe von § 29 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 h) und i), Satz 5 EnWG den Entwurf zur sachgerechten Festlegung der Verteilung von Mehrkosten aus der Integration erneuerbarer Energien veröffentlicht (Az.: BK8-24/001-A). Dieser Schritt ist entscheidend, um die Kosten gleichmäßiger auf alle Stromverbraucher fairer zu verteilen und die Netzentgelte in Regionen mit starkem Ausbau erneuerbarer Energien zu senken. 💡 Hintergrund Die Stromverteilernetze werden ausgebaut und digitalisiert, um den lokal erzeugten erneuerbaren Strom effizienter zu transportieren. Dieser Netzausbau führt zu zusätzlichen Kosten, die regional unterschiedlich anfallen, da Windenergieanlagen hauptsächlich im Norden und große Freiflächen-Photovoltaikanlagen überwiegend in ländlichen Regionen errichtet und betrieben werden. 📊 Kernpunkte des Festlegungsentwurfs: 1️⃣ Ermittlung betroffener Netzbetreiber Zur Ident…
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🌱 Wichtiger Beschluss zum Klimaschutz im Planungsrecht! 🌱

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 7. Mai 2024 mittels Beschlusses (Az.: 7 MS 83/23) die Berücksichtigung von Klimaschutzbelangen in Planfeststellungsverfahren gestärkt. Eine anerkannte Naturschutzvereinigung hatte gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer Deponie geklagt. Das Gericht stellte fest, dass die Klimaschutzziele gemäß dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) nicht ausreichend im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens berücksichtigt wurden. 🚫 🔍 Kernpunkte des Beschlusses: ◾ Abwägungsfehler: Die Klimaschutzziele müssen in die Entscheidungsfindung einfließen. ◾ Ermittlungsaufwand: CO2-relevante Auswirkungen des Vorhabens müssen ermittelt werden. ◾ Klagbarkeit: Naturschutzvereinigungen können die ordnungsgemäße Einbeziehung der Klimaschutzbelange gerichtlich überprüfen lassen. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, was zeigt, wie wichtig die Berücksichtigun…
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Stromsteuerentlastung für die Entnahme von Strom für die Elektrolyse

Der 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 21. Februar 2024 entschieden, dass die Stromsteuerentlastung für die Entnahme von Strom für die Elektrolyse gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 1 Stromsteuergesetz (StromStG) für den Stromverbrauch bei der chemischen Produktion im Wege des sogenannten Lichtbogenverfahrens nicht gewährt werden könne, weil bei dem von der Klägerin verwandten Prozess unstreitig keine Reduktions-Oxidations-Vorgänge an den Elektroden stattfinden. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es auch nicht darauf an, ob die Entnahme des Stroms zweierlei Verwendungszweck diene. Im Zuge dessen hat der 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf diese Klage abgewiesen, jedoch die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zugelassen. Zwischenzeitlich wurde gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Der BFH führt dieses Verfahren unter dem Aktenzeichen VII R 6/24. FG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2024, 4 K 483/23 VSt
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