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Grüner Wasserstoff – Referentenentwurf des BMWi zur Verordnungen im EEG 2021

Das BMWi hat gestern den erwarteten Referentenentwurf für die Verordnung zur Umsetzung des EEG 2021 vorgelegt. § 12i EEV definiert insbesondere die Anforderungen an Grünen Wasserstoff (§ 69b EEG). Hiernach ist Grüner Wasserstoff im Sinn der gesetzlichen Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage nach § 69b des EEG nur Wasserstoff, der innerhalb der ersten 6 000 Vollbenutzungsstunden der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff elektrochemisch durch den ausschließlichen Verbrauch von Strom hergestellt worden ist, der nachweislich aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn des § 3 Nr. 21 des EEG stammt, der nachweislich zu mindestens einem Anteil von 85 Prozent aus Anlagen stammt, die ihren Standort in der Preiszone für Deutschland haben, und der nachweislich zu höchstens einem Anteil von 15 Prozent aus Anlagen stammt, die ihren Standort in einer Preiszone haben, die mit der Preiszone für Deutschland elektrisch …
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Evaluierungsbericht der Bundesnetzagentur zu bivalenten Stromspeichern

Die BNetzA hat am 29. April 2021 ihren Evaluierungsbericht zu bivalenten Stromspeichern vorgelegt. Gemäß § 61l Absatz 1c EEG evaluiert die BNetzA für Stromspeicher, deren Strom nicht ausschließlich in ein Netz eingespeist und nicht ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht wird (bivalente Betriebsweise), die Absätze 1 bis 1b bis zum 31. Dezember 2020 und berichtet der Bundesregierung über die Erfahrungen mit diesen Bestimmungen. Mit der Vorlage dieses Berichts entspricht die Bundesnetzagentur dieser gesetzlichen Vorgabe. Im Ergebnis stellt die BNetzA fest, dass die Regelungen geeignet seien, bei bivalent betriebenen Stromspeichern Doppelbelastungen mit der EEG-Umlage zu vermeiden. Danach hätte die Regelung des § 61l EEG für sich genommen keinen maßgeblichen Einfluss darauf, dass die bivalente Betriebsweise von Stromspeichern bisher die Ausnahme darstelle. Dies ergebe sich nach Auffassung der BNetzA aus einem Zusammenspiel mit vielen, teilw…
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BGH konkretisiert Anwendungsbereich der Härtefallregelung beim Netzausbau

Mit Entscheidung v. 26,01.2021 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Härtefallregelung im EEG fortgeführt. Gleichzeitig nahm das Gericht die Entscheidung zum Anlass die Rücksichtnahmepflichten der Netzbetreiberin bei der Durchführung von Netzausbaumaßnahmen zu konturieren. Bei Unterbrechung der Einspeisung aus einer Erneuerbaren Energien Anlage aufgrund von Netzausbaumaßnahmen mit der Notwendigkeit einen Netzabschnitt spannungsfrei zu schalten, liegt keine Maßnahme des Einspeisemanagements vor. Eine dementsprechende Abnahmepflicht für den Strom besteht nicht. Jedoch ist die Netzbetreiberin gehalten bei entsprechenden Maßnahmen die Belange des Anlagenbetreibers bei der Organisation der Baumaßnehmen zu berücksichtigen, wobei der Netzbetreiber einerseits ein großer unternehmerischer Spielraum zusteht und andererseits keine Verpflichtung zur kostenerhöhenden Maßnahmen für Überbrückungsmaßnahmen oder einen provisoris…
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Gewerbesteuerprivileg für Mieterstrom und Änderung der 70/30-Regel

Der Bundestag hat am 22.04.2021 das Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland (FoStoG) verabschiedet. Im Zuge dessen sollen gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nr. 21 EEG oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder bei Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung nicht gefährden, wenn die Einnahmen in dem für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Wirtschaftsjahr nachweislich nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Zudem sieht diese Neuregelung eine Bagatellgrenze von 5 % vor. Darüber hinaus soll der Zerlegungsmaßstab in § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG für die Erhebungszeiträume 2021 bis 2023 im Bereich der Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie von heute 30 % nach Arbeitslohn…
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BVerfG zum Klimaschutzgesetz: Das Gesetz ist teilweise verfassungswidrig

Wegweisende Entscheidung des BVerfG zum Klimaschutzgesetz: Das Gesetz ist teilweise verfassungswidrig, weil der Staat keine ausreichenden Vorkehrungen zur Emissionsminderung ab dem Jahr 2031 getroffen hat. Dies stellt eine Verletzung des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG dar. Denn die Grundrechte schützen vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG (sog. Staatsziel Umweltschutz) aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. So verpflichtet Art. 20a GG den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität. Der Schutz künftiger Freiheit verlangt nach Ansicht des BVerfG auch, den Übergang zur Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Dafür müssen frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion festgelegt werden, um Planungssicherheit zu erzeugen. (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - Az.: 1 BvR 2656/18)
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BGH liefert Begründung zur Kostentragung des Grundversorgers bei Stromlieferung ohne Vertrag

Der BGH hat am 16.04.2021 die Gründe seines Beschlusses vom 27.10.2020 veröffentlicht, wonach ein Stromversorger, der als Grundversorger auch Haus­hal­ten Strom lie­fert, die kei­nen Ver­trag haben, diese Kos­ten nicht auf den Netz­be­trei­ber ab­wäl­zen kann, und bestätigt, dass die betroffenen An­schlüs­se kos­ten­mä­ßig dem Lie­fe­ran­ten bis zu einer Sperre zu­zu­rech­nen sind. Der rechtlichen Beurteilung ist die bilanzielle Behandlung der Stromentnahmen am Anschluss eines Haushaltskunden zugrunde zu legen, für den ein vertragliches oder gesetzliches Lieferverhältnis mit dem Grundversorger oder einem anderen Stromlieferanten nicht (mehr) besteht und vom Grundversorger auch nicht begründet werden muss. Eine solche Situation kann durch den Regelungsmechanismus der §§ 36, 38 EnWG nur im Regelfall, nicht aber ausnahmslos verhindert werden. Der Netzbetreiber kommt als Gläubiger eines Schadensersatz- oder Bereicherungsanspr…
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