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Keine unzulässige Rückwirkung durch Degression nach § 46a EEG 2017 für Windenergie

Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob es sich bei dem zum 1. Januar 2017 eingeführten § 46a Abs. 1 Satz 1 EEG 2017, der die Verringerung der Einspeisevergütung für Windenergieanlagen, die nach dem 31.12.2016 in Betrieb genommen wurden, um eine echte und somit unzulässige Rückwirkungsnorm handele. Das Gericht verneinte die Annahme und kam zu dem Ergebnis, dass nur Anlagen, die nach dem Inkrafttreten der Norm von dieser betroffen seien. Demzufolge sei eine echte Rückwirkung im rechtlichen Sinne nicht gegeben. Der Beschwerdeführer wies weiterhin auf Prozesse hin, die vor der Inbetriebnahme einer jeden Anlage erfolgen, wie beispielsweise Investitionen und der Bau der Anlage, die im Vertrauen auf das bestehenden der Vorgängernorm getätigt wurden. Das BVerfG ist jedoch der Auffassung, dass die Norm dem grundrechtlichen Vertrauensschutz genüge. (BVerfG, Beschl. v. 12.02.2019 - Az.: 1 BvR 2914/17)
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Das EEG 2012 ist keine staatliche Beihilfe

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte in seinem Urteil vom 28. März 2019 (C-405/16 P) über die Frage zu entscheiden, ob das Erneuerbare Energie Gesetz 2012 (EEG 2012) staatliche Beihilfen umfasst habe und aufgrund dessen Rückforderungen an die Bundesrepublik Deutschland begründet seien. Dabei hat er - entgegen der Ansicht der Europäischen Kommission (Beschluss vom 25. November 2014 – 2018/1585) - festgestellt, dass es sich bei der EEG-Umlage, die bereits das EEG 2012 vorsah, nicht um eine staatliche Beihilfe handele. Schließlich seien die Versorger nicht dazu verpflichtet die EEG-Umlage auf die Letztverbraucher abzuwälzen, obgleich es in der Praxis so praktiziert wird, noch habe der Staat Verfügungsgewalt oder Kontrolle über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder.
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Ankündigung zum Einbau moderner Messeinrichtungen im MSBG

Das Landgericht Dortmund hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 22.01.2019 festgestellt, dass eine Vorankündigung von zwei Wochen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen seitens des grundzuständigen Messstellenbetreibers nicht mit den Anforderungen des § 37 Abs. 2 #Messstellenbetriebsgesetz (MSBG) im Einklang stehe. Dieser fordere, dass mindestens drei Monate vor Einbau der #Messeinrichtung der betroffenen Anschlussnutzer hierüber und über die Möglichkeit zur freien Wahl des Messstellenbetreibers informiert werden müsse. Nach Auffassung des Gerichts bestehe ansonsten die Gefahr einer Überrumpelung des Anschlussnutzers. (LG Dortmund, Urt. v. 22.01.2019 - Az.: 25 O 282/18)
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BGH: Stromlieferung vs. Nutzenergielieferung

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 (Az.: VIII ZR 156/16) hat der BGH das Urteil des OLG Hamburg und klargestellt, dass die EEG-Umlage, die an die Lieferung von Strom an den Letztverbraucher geknüpft und vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen an den Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten ist, nicht dadurch umgangen werden kann, indem ein Energiedienstleister seinen Kunden die Lieferung von Nutzenergie vertraglich zusage, es sich aber dabei weder um einen Energiedienstleister in Form eines Energiecontractors und Facilitymanager, noch um Nutzenergie handele. Nutzenergie ist ein Umwandlungsprodukt, welches somit eines Umwandlungsprozesses, sowie der Erfassung und der Abrechnung des Umwandlungsproduktes bedarf. Allein die vertragliche Bezeichnung genügt somit nicht, um eine EEG-Umlagebefreiung zu erwirken.
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Bauliche Anlage im Sinne des EEG

Was ist eine „sonstige bauliche Anlage“ im Sinne des EEG? Hierzu hat die Clearingstelle EEG KWKG in einem Schiedsspruch vom 11.01.2019 Stellung genommen. Die Parteien des Schiedsverfahrens ließen klären, ob ein Gelände, auf dem für die Errichtung einer Sendeanlage Aufschüttungen und Ausgrabungen vorgenommen wurden und bestimmte bauliche Elemente installiert waren, als „sonstige bauliche Anlage“ einzustufen ist und damit ein entsprechender Förderanspruch besteht. Die Clearingstelle bejahte dies und stellte sie klar, dass eine Fläche gleichzeitig die Eigenschaften einer Konversionsfläche und einer sonstigen baulichen Anlage aufweisen kann. Insofern bestehe kein Ausschluss- oder Über/Unterordnungsverhältnis zwischen den Fördertatbeständen im EEG.
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BNetzA muss Gebotswerte anonymisiert offenlegen

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die BNetzA verpflichtet ist, Gebotswerte aus der Ausschreibung für Windenergie anonymisiert offenzulegen. Eine unterlegene Bieterin führte zur Begründung an, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich aus der Kenntnis der Gebotshöhe für die Beschwerdeführerin weitere Anhaltspunkte für eine unzulässige Preisabsprache nach § 34 Abs. 1 b) EEG 2017 ergeben könnten. Dem gab das OLG Düsseldorf insoweit statt, als in Verbindung mit dem Anlagenstandort und -typ, die sich ebenfalls aus dem Gebot ersehen lassen, sich regelmäßig auch Rückschlüsse auf die Gewinne möglich ergeben können, mit denen der jeweilige Bieter kalkuliert hat, weshalb die Gebote nur anonymisiert offengelegt werden müssten. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.11.2018 - Az.: 3 Kart 6/18)
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