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Marktstammdatenregister (MaStR) ist online!

Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist das Register für den deutschen Strom- und Gasmarkt und wird von der Bundesnetzagentur geführt. Im MaStR sind vor allem die Stammdaten zu Strom- und Gaserzeugungsanlagen zu registrieren. Außerdem sind die Stammdaten von Marktakteuren wie Anlagenbetreibern, Netzbetreibern und Energielieferanten zu registrieren. Das MaStR steht nicht nur den Behörden, sondern auch den Marktakteuren und der Öffentlichkeit online zur Verfügung. Gleichzeitig sollen unterschiedliche bestehende Registrierungspflichten im Marktstammdatenregister gebündelt werden. Aufgrund der mehrfachen Verschiebung der Eröffnung des Webportals konnte den Registrierungspflichten allerdings bisher nur unzureichend nachgekommen werden bzw. musste für EEG-Anlagen noch im Anlagenregister vorgenommen werden.
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Grundbuchberichtigungsanspruch vs. dingliche Rechtslage

Durch ein Urteil über einen Grundbuchberichtigungsanspruch wird nicht gleichzeitig auch die dingliche Rechtslage festgestellt. Dies hat der BGH in einem Urteil von Februar 2018 entschieden und sich damit zu einer in Rechtsprechung und Literatur seit langem umstrittenen Frage positioniert. Im konkreten Fall hatten Rechtsberater im Namen ihrer Mandanten auf Grundbuchberichtigung geklagt, statt auf Rückauflassung eines Grundstücks mit Erwirkung einer entsprechenden Vormerkung. Nach Ansicht des BGH war dieser Antrag nicht weitreichend genug. Vielmehr hätte auch eine Entscheidung über die Eigentumslage am Grundstück beantragt werden müssen, um den Interessen der Mandanten zu entsprechen. (BGH, Urt. v. 09.02.2018 - Az.: V ZR 299/14)
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Eigenversorgung & Allgemeinstrom in der Immobilienwirtschaft

Die #Clearingstelle #EEG #KWKG hat am bereits am 13. Dezember 2018 einen Hinweis zur #Eigenversorgung für sogenannten Allgemeinstrom veröffentlicht. Eine Eigenversorgung im Sinne des § 61 EEG 2017 liegt auch bei Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Betreiber von Verbrauchseinrichtungen zur Kühlung bzw. Beheizung von Gebäudeteilen, Gemeinschaftsbeleuchtung und Fahrstühlen. Insoweit schafft die Clearingstelle EEG KWKG Rechtsklarheit für den Einsatz von #Solaranlagen und #BHWK in der Immobilienwirtschaft. Gleichzeitig wird auf die notwendige Abgrenzung zu sonstigen Strommengen bspw. #Mieterstrom hingewiesen. (Clearingstelle EEG KWKG, Hinweis v. 13.12.2018 - Az.: 2018/10)
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Das Regionalnachweisregister für Ökostrom kommt!

Nach Inkrafttreten der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (kurz: HkRNDV) am 21. November 2018 ist es ab dem 1. Januar 2019 nun soweit. Das Regionalnachweisregister (kurz: RNR) ermöglicht die Ausstellung von Regionalnachweisen für EEG-Strom. Im RNR werden Nachweise verwaltet, aus denen hervorgeht, in welcher EEG-Anlage eine bestimmte Menge Strom aus erneuerbaren Energien produziert wurde. Stromanbieter können dann ihren Kundinnen und Kunden Regionalstromprodukte aus EEG-Strom anbieten, der in einem Umkreis von 50 Kilometern um das Postleizahlgebiet des Standortes der Erneuerbaren-Energien-Anlage vom Letztverbraucher verbraucht wird.
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Windhundprinzip bei der Anlagenaddition von Solaranlagen

Die Clearingstelle EEG KWKG hat in einem Votum vom 16. November 2018 festgelegt, dass auch bei einem zeitlichen Versatz des Zubaus von Solaranlagen an eine bestehende Solaranlage mit einer Leistung von 750 kWp das sogenannte Windhundprinzip gelte und diese Anlage für einen finanziellen Förderanspruch nach dem EEG nicht an der Ausschreibung teilnehmen müsse. Der Analgenbetreiber hat mithin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch, da § 24 Abs. 1 EEG ausdrücklich darauf abstellt, dass die Anlagenaddition nur für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gelte. Dabei empfiehlt die Clearingstelle EEG KWKG zumindest einen Tag an zeitlichen Versatz. (Clearingstelle EEG KWKG, Votum v. 16.11.2018 - Az.: 2018/30)
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Das Energiesammelgesetz kommt!

Nach dem am 30.11.2018 der Bundestag das Energiesammelgesetz beschlossen hat, folgte am 14.12.2018 nun auch die notwendige Zustimmung des Bundesrates, sodass es zum Inkrafttreten des Energiesammelgesetzes zum 1.1.2019 nur noch der Gegenzeichnung und der Ausfertigung des Energiesammelgesetzes durch den Bundespräsidenten bedarf. Hintergrund des neuen Gesetzes sind die Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes sowie weiterer energierechtlicher Vorschriften.
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