// Energierecht

Achtung längere Meldefristen für Ausschreibungen für Windenergie an Land im EEG 2021!

Während das EEG 2017 noch vorsah, dass die Genehmigungen nach BImSchG für am Ausschreibungsverfahren teilnehmende Windparks zwei Wochen vor Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur vorzulegen sind, beträgt diese Frist nach dem EEG 2021 nunmehr vier Wochen. Für den Gebotstermin 1. Februar ist die Frist damit bereits am 4. Januar 2021 abgelaufen. Hintergrund für diese verlängerten Prüffristen ist der neue § 28 Abs. 6 EEG 2021. Diese Vorschrift will der Unterzeichnung von Ausschreibungsrunden entgegenwirken und sieht deshalb eine Reduzierung des Ausschreibungsvolumens vor, wenn eine Unterzeichnung droht. Richtig ist, dass die Ausschreibungsrunden für Windenergieanlagen an Land in den letzten Jahren regelmäßig unterzeichnet waren. Dem zeitnahen Ausbau der Windenergie und damit der Erreichung der Klimaziele dürfte eine Reduzierung des Ausschreibungsvolumens jedoch nicht gerecht werden.
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// Energierecht

BGH zum Umfang der Belegeinsicht der Betriebskostenabrechnung

Der BGH hat mit einer Entscheidung vom 9.12.2020 einem Mieter ein temporäres Zurückbehaltungsrecht nach § 242 BGB für die vom Vermieter beanspruchten Betriebskosten zugestanden. Soweit und solange der Vermieter dem Mieter die Einsicht der Abrechnungsunterlagen entgegen § 259 Abs. 1 BGB verweigere, zu welchen neben den Rechnungen auch die Zahlungsbelege zu zählen sind, könne der Mieter gerade nicht die Tätigkeit des Vermieters überprüfen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Vermieter nach dem Abflussprinzip oder nach dem Leistungsprinzip abrechnet oder bei den unter- schiedlichen Betriebskostenarten teils die eine, teils die andere Abrechnungsmethode anwendet, so der BGH. Ein über das Allgemeininteresse des Mieters an der Nachprüfung der #Betriebskostenabrechnung weitergehenden Interesses bedarf es hierbei nicht. (BGH, Urt. v. 9.12.2020 - Az.: VIII ZR 118/19)
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// Wirtschaftsrecht

Finanzgericht Nürnberg zum Aufrechnungsverbot bei Masseunzulänglichkeit

Mit Gerichtsbescheid vom 15.09.2020 hat das FG Nürnberg über eine Aufrechnung des Finanzamts mit Altmasseverbindlichkeiten gegen Vorsteuer aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit zugunsten des Insolvenzverwalters entschieden. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Unzulässigkeit der Aufrechnung im Streitfall in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ergibt, wonach die Aufrechnung unzulässig ist, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Der 2. Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil die Frage, wann eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog vorliegt und wie weit gegebenenfalls das Aufrechnungsverbot reicht, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Revision wurde jedoch nicht eingelegt, so dass diese Entscheidung rechtskr…
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// Energierecht

BGH zum Formerfordernis in der Ausschreibung nach dem EEG

Anfang September entschied der BGH darüber, ob ein per E-Mail eingereichter Antrag auf Ausstellung der Förderberechtigung nach § 21 Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) auch dann wirksam ist, wenn der Antrag zwar vollständig ausgefüllt, jedoch nicht unterschrieben wurde. Diese Fragestellung wurde relevant, da das unterschriebene, postalische Formular erst nach Ablauf des 18. Monats nach Zuschlagserteilung, bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) eingegangen war. Mithin minderte die BNetzA den anzulegenden Wert um 0,3 ct/kWh. Der BGH entschied jedoch, dass das nicht unterschriebene, per E-Mail innerhalb der Frist eingegangene Formular zur Fristwahrung genügte. Denn rechtlich war weder in der FFAV noch im EEG 2017 ein Schriftformerfordernis, das eine Unterschrift erforderlich gemacht hätte, festgelegt. Auch könne ein solches Erfordernis nicht aus Zweckmäßigkeitserwägungen herleiten lassen, da dies grundsätzlich dem Rechtsstaatsprinzip widerspri…
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// Energierecht

Aufatmen in der Windenergiebranche! BNetzA verlängert Frist für bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung

Mit Beschluss vom 5. November 2020 (Az.: BK6-20-207) hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die ursprünglich auf den 30. Juni 2021 verlängerte Umsetzungsfrist zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen nochmals verlängert. Für WEA an Land bedeutet dies, dass eine Umsetzung der Vorgaben des § 9 Abs. 8 EEG 2017 bis zum 31.12.2022 und für WEA auf See bis zum 31.12.2023 zu erfolgen hat. Hintergrund der (erneuten) Verlängerung sind Umsetzungsprobleme der gesetzlichen Vorgaben, die der aktuelle Stand der Technik am Markt nicht in der Form bzw. nicht ausreichend hergibt. Die mit der ersten BNK-Festlegung (BK6-19-142) vom 22.10.2019 zunächst bis zum Ablauf des 30.06.2021 verlängerte Umsetzungsfrist für die Ausstattung von Windenergieanlagen hätte absehbar nicht genügt. Der Beschluss ist daher begrüßenswert!
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// Energierecht

OLG Nürnberg zur Höhe des Entschädigungsanspruches bei verspäteter Netzanbindung von Offshore-Windparks

Das OLG Nürnberg (Beschl. v. 21.09.2020 – 3 U 1099/20) entschied unter Stützung des Urteils des LG Bayreuth, dass Betreiber von Windenergieanlagen auf See (Offshore Windenergie) bei verspäteter Netzanbindung einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber auf einer Berechnungsgrundlage in Höhe von 19,4 ct/kWh besitzen. Denn die nach dem streitentscheidenden § 17e Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 EnWG 2014, der auf § 19 EEG 2014 verwies und einen 90-prozentigen Entschädigungsanspruch begründete, war sowohl nach Wortlaut, Historie und Sinn und Zweck der Norm nicht – wie von der unterliegenden Beklagten gefordert – um 0,4 ct/kWh zu reduzieren. Eine solche Reduktion wurde erst mit der nachfolgenden Fassung des EnWG 2019 neu begründet.
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