// Energierecht

OLG Schleswig-Holstein: Irreführende Werbung im Zusammenhang mit „grünem Regionalstrom“

Das OLG Schleswig-Holstein hat in seiner Entscheidung vom 3.9.2020 konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen eine irreführende Werbung im Zusammenhang mit „grünem Regionalstrom“ vorliegt. Die Grünstromeigenschaft des gelieferten Stromes war im konkreten Fall gegeben. Es handelte sich jedoch nicht um Regionalstrom in dem Sinne, wie der Verbraucher ihn nach der Werbung des nach dem UWG auf Unterlassung in Anspruch genommenen Energieversorgungsunternehmens hätte erwarten können. Die Beklagte bediente sich zur Lieferung von Grünstrom auch an Erneuerbaren-Energien-Anlagen, die mehrere hundert Kilometer von dem interessierten Verbraucher entfernt stehen, was nach den Verständnis des Gerichts nicht mehr als regional qualifiziert werden könne. Deutschland insgesamt könne nicht als Region gewertet werden, auch wenn der Energiemarkt sich über Bundesgrenzen erstreckt. (OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 3.9.2020 - Az.: 6 U 16/19)
Mehr erfahren
// Energierecht

OLG Brandenburg: Mittelspannungsschaltfeld im Umspannwerk ist Gegenstand des Netzanschlusses

Das Brandenburgische OLG hat mit Urteil vom 7.7.2020 festgestellt, dass ein für den Anschluss von einem Windpark notwendige Mittelspannungsschaltfeld nicht Gegenstand des Netzausbaus nach §§ 12, 17 EEG 2017 sondern dem Netzanschluss nach § 16 Abs. 1 EEG 2017 zuzuordnen sei. In der Folge hat der Einspeisewillige bzw. Anlagenbetreiber die Kosten für die Installation des MS-Schaltfeldes als auch für dessen Betriebsführung zu tragen. Hierbei griff das Gericht auf § 5 NAV zurück, da das EEG keine eigenständige Definition enthält und führt aus, dass das MS-Schaltfeld hinweggedacht werden könnte, ohne dass hierdurch der Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung beeinträchtigt sei. (Brandenburgisches OLG, Urt. v. 07.07.2020 - 6 U 164/18)
Mehr erfahren
// Kraft-Wärme-Kopplung

FG Baden-Württemberg entscheidet über den Umfang der Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG

Finanzgericht Baden-Württemberg entscheidet über den Umfang der Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG bei Wärmeeinspeisung aus verschiedenen Anlagen in ein gemeinsames Rohrleitungsnetz - Zuordnung von Übertragungsverlusten. Mit Urteil vom 19. Mai 2020 (11 K 1272/18) hat das Gericht die Klage eines kommunalen Energieversorgungsunternehmens, ihm eine Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG zu gewähren, abgewiesen. Im Gegensatz zum vorliegenden Streitfall erfolgte die Einspeisung von Wärme in dem Fall, der vom BFH bereits mit Urteil 8. November 2016 (VII R 6/16) entschieden wurde, ausschließlich durch Kesselanlagen der dortigen Klägerin, die zugleich Netzbetreiberin war, wodurch der Übertragungsverlust insgesamt den Kesselanlagen der dortigen Klägerin zugeordnet werden konnte. Die hier streitentscheidende Frage, ob bei mehreren Anlagen(-betreibern) eine proportionale Aufteilung der Verlustmengen erfolgen muss, hatte sich dem BFH nicht gestell…
Mehr erfahren
// Energierecht

Leitfaden Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten durch BNetzA veröffentlicht

Am 08.10.2020 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) den Leitfaden Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten in der finalen Version veröffentlicht. Im Juli 2019 hatte die Bundesnetzagentur den ersten Entwurf vorgestellt. In dem Leitfaden legt die Bundesnetzagentur dar, welche Voraussetzungen an die Erfassung und die Abgrenzung von Strommengen bei der Erhebung der EEG-Umlage zu stellen sind. Der Entwurf des Leitfadens hatte erhebliche Irritationen ausgelöst, weil die Bundesnetzagentur bei Dritt-Verbräuchen etwa den Verbrauch von „leistungsstarke WLAN-Routern“ oder „gewerbeüblichen Getränkeautomaten“ als so relevant festgelegt hatte, so dass für die Verbrauchsgeräte kostenintensive mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erforderlich geworden waren. Der nun vorgestellte Leitfaden ist wesentlich differenzierter und praxisnäher und praxistauglicher, auf 85 Seiten werden die beiden relevanten § 62a EEG 2017 und § 62b EEG 2017 erläutert…
Mehr erfahren
// Energierecht

Ergebnisse der ersten Innovationsausschreibungsrunde im EEG 2017 durch BNetzA bekanntgegeben

Gebotstermin war der 1. September; die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Ergebnisse für die ersten Innovationsausschreibungen auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) und der Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) am 30. September 2020 veröffentlicht. Ausgeschrieben waren 650 MW, eingegangen war ein Gebotsvolumen von 1.095 MW. Zuschläge erhielten vor allem Solarkraftwerke und Kombinationen aus Solar- und Speicheranlagen, aber auch eine Windenergie- und Speicherkombination. Die Zuschlagswerte lagen bei Einzelanlagen zwischen 0.96 und 3 ct/kWh, bei Anlagenkombinationen etwas höher (1,94 bis 5,52 ct/kWh), wobei diese Marktprämien – anders als bei den Regelausschreibungen – mit den Markterlösen addiert werden.
Mehr erfahren
// Energierecht

OLG München zur gesamtschuldnerischen Haftung einer Abrechnungsbilanzkreisinhaberin und einem stromkostenintensiven Unternehmen

Das OLG München hatte jüngst über eine gesamtschuldnerische Haftung der Inhaberin eines Abrechnungsbilanzkreises für die EEG-Umlagen nach dem EEG 2017 gemeinsam mit stromkostenintensiven Unternehmen gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zu entscheiden und bejahte dies. Die jetzigen Sätze 5 und 6 des § 60 Abs. 1 EEG stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Intention des Gesetzgebers, den Übertragungsnetzbetreibern für die grundsätzlich aus § 60 Abs. 1 EEG resultierenden Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage eine erweiterte Basis zur Durchsetzung und zugleich zur Fixierung der Anspruchshöhe zu verschaffen. § 60a EEG stelle demgegenüber eine Ausnahmeregelung zugunsten der Übertragungsnetzbetreiber dar, die einen Direktanspruch gegen bestimmte näher bezeichnete Letztverbraucher ermöglicht, aber nicht einer gesamtschuldnerischen Haftung entgegenstehe, sodass die Inhaberin eines Abrechnungsbilanzkreises gemeinsam mit dem EVU hafte. (OLG…
Mehr erfahren
< >

Kontakt

Sie haben Fragen oder möchten einen Beratungstermin vereinbaren?
Dann kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular oder rufen Sie uns an unter: 030 5 156 565 0

    Diese Website ist durch reCAPTCHA geschützt und es gelten die Datenschutzbestimmungen und Nutzungsbedingungen von Google.