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BGH Urteil: Grund- und Ersatzversorger

Der Kartellsenat des BGH hat mit Urteil vom 10. Mai 2022 die Klage eines Netzbetreibers auf Vergütung von Strom, der ohne vertragliches Verhältnis und außerhalb der Grund- bzw. Ersatzversorgung bezogen wurde, abgewiesen. Zentral stellt der BGH darauf ab, dass der Strom bilanziell, wirtschaftlich und zivilrechtlich nicht dem Verteilernetzbetreiber, sondern dem Grund- und Ersatzversorger zuzuordnen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Strom bilanziell fehlerhaft dem Stromnetzbetreiber zugeordnet wurden. Denn der Ersatzversorger bleibt bis zum Eintritt eines anderen Stromlieferanten bilanziell für die Lieferstelle und den dort entnommenen Strom zuständig; dieser stammt weiterhin aus seinem Vermögen. Die Stromentnahme erfolgt dabei unberechtigt, wenn ein Letztverbraucher, der kein Haushaltskunde ist, nach Beendigung der #Ersatzversorgung durch Zeitablauf ohne Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrags weiter Strom bezieht. BGH, Urteil vom …
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OLG Düsseldorf: Stromspeicher und Netzentgelte

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es sich zwar bei Stromspeichern nicht um dezentrale Stromerzeugungsanlagen im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV handelt. Jedoch findet die Regelung zur Inanspruchnahme von vermiedenen Netzentgelten nach Auffassung des Gerichts analog auf Stromspeicher Anwendung, da diese in tatsächlicher Hinsicht zur Vermeidung von Bezug elektrischer Energie aus vorgelagerten Netzebenen beitragen. Auch der Entfall der Netzentgelte für den notwendigen Strombzug aus dem Netz durch den Stromspeicher nach § 118 Abs. 6 EnWG steht der Geltendmachung der vermiedenen Netzentgelten durch den Speicherbetreiber nicht entgegen. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.2.2022 - Az.: 3 Kart 37/21)
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Änderung des Planungsrechts für Windenergieanlagen

Das Sommerpaket der Bundesregierung enthält eine grundlegende Änderung des Planungsrechts für Windenergieanlagen (WEA) und der kommunalen Landschaftsplanung. Bisher können die Gemeinden durch eine Flächennutzungsplanung die Aufstellung von WEA planungsrechtlich regeln, d.h. in Teilbereichen zulassen, aber auch verhindern (Planungsvorbehalt). Das Gesetz zur Erhöhung der Beschleunigung des Ausbaus von WEA an Land (WindBG) ändert dies (BT Drs 20/2355). Nur bei Erfüllung der von dem Bund zugewiesenen Planungszielen (2 % des Bundesgebietes) gilt der Planungsvorbehalt. Nur dann können die Gemeinden den Ausbau der Windenergie steuern, aber auch nur dann beschränken. Ansonsten sind WEA nunmehr (zunächst einmal) an allen Stellen im Außenbereich zulässig. Ein mutiger Ansatz, um die seit Jahren bestehenden Hemmnisse zu beseitigen. Aber auch ein ungewöhnlich kompromissloser Schritt, der ohne die aktuelle Energiekrise nicht denkbar wäre.
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Abschaffung der EEG-Umlage zum 01.Juli 2022

Heute ist ein guter Tag für urbane Energiekonzepte. Zum 1. Juli 2022 ist die EEG-Umlage abgeschafft worden (Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher). Über die EEG-Umlage ist seit über 20 Jahren der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert worden. Jeder Stromverbraucher musste über die Stromrechnung eine Umlage zahlen, mit dem die garantierten Vergütungen der Betreiber von Erneuerbaren Energien bezahlt worden sind. Für viele innovative Energiekonzepte hat die Belastung des dezentral erzeugten Stroms mit der EEG-Umlage das Aus bedeutet. (Auch) Aufgrund der EEG-Umlage war dezentral erzeugter Strom gegenüber dem Netzstrom unwirtschaftlich. Zudem konnte die Verpflichtung, die Strommengen, die mit der EEG-Umlage belastet waren, über komplexe Messkonzepte abzugrenzen, meist nicht erfüllt werden. Mit der Abschaffung der EEG-Umlage ist das zentrale Hemmnis für urbane Ener…
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Keine Entlastung nach § 9b, § 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten

Mit Urteil vom 19.01.2022, hat der BFH erstmals entschieden, dass Unternehmen in Schwierigkeiten keine stromsteuerliche Entlastung gewährt werden kann. Die Steuerentlastungen nach § 9b und § 10 StromStG stellen Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, die der Anwendung von § 9b, § 10 StromStG im Jahr 2016 für Unternehmen in Schwierigkeiten das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV entgegenstehen. Es kommt hierbei für die Einordnung eines Unternehmens als Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Nr. 18 a AGVO nur auf das einzelne Unternehmen, nicht jedoch auf die wirtschaftliche Einheit (Konzernverbund) an, in den das einzelne Unternehmen eingebunden ist. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall eine positive Fortführungsprognose besteht. (BFH, Urt. v. 19.01.2022 - Az.: VII R 28/19)
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BGH zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Wärmelieferverträgen

Mit Urteil vom 6. April 2022 hat der BGH zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln bei Wärmelieferverträgen entschieden. Nach Einschätzung des BGH handelt es sich bei in Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen Preisänderungsklauseln zum Arbeitspreis einerseits und zum Bereitstellungs-beziehungsweise Grundpreis andererseits um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind. Die Unwirksamkeit einer dieser beiden Preisänderungsklauseln führt gemäß § 306 abs. 1 BGB nicht zur Unwirksamkeit der jeweils anderen Anpassungsklausel. Im Gegensatz zur Vorinstanz hat der BGH in seinem Urteil die Befugnis des Versorgungsunternehmens zur einseitigen Anpassung von Preisänderungsklauseln angenommen. Gerade im Fall einer unwirksamen Klausel ist das Versorgungsunternehmen grundsätzlich berechtigt und ggfs. sogar verpflichtet, die Klausel auch während d…
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