Solarpark mit Windrädern im Hintergrund
// Energierecht

BMWi Erfahrungsbericht zum EEG 2017

Das BMWi hat den ersten Erfahrungsbericht zum novellierten EEG 2017 Anfang Juni 2018 herausgegeben. Der Erfahrungsbericht dient dem Zweck, Handlungsempfehlungen für die Weiterentwicklung des EEG und darüber hinaus auch Handlungsempfehlungen für die Weiterentwicklung des WindSeeG für den Deutschen Bundestag zu erarbeiten, wobei erstmals die Berechtigung dazu bestand, wissenschaftliche Gutachten einzuholen. Im Hinblick auf die Systemintegration der Erneuerbaren Energie hebt der Bericht hervor, dass die Absenkung der Schwelle zur verpflichtende Direktvermarktung von 500 kW auf 100 kW eine Herausforderung war. Gleichwohl stieg der Anteil der Erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch stieg im Jahr 2017 nach Angaben des Erfahrungsberichts auf 36,2 Prozent.
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Alter Verteilerkasten für Strom
// Energierecht

Kundenanlage im EnWG

Das OLG Düsseldorf hat wiederholt die Voraussetzungen einer #Kundenanlage i.S.d. § 3 Nr. 24a EnWG zu konkretisieren. In einer von zwei Entscheidungen vom gleichen Tag kam das Gericht zu der, nach unserer Auffassung, zutreffenden Aussage, dass nicht allein die Trennung von 20 gemeinsam aus einen #BHKW mit Strom und Wärme versorgten Häusern durch eine unbeschränkt befahrbare Straße zum Entfallen der Voraussetzung „Belegenheit in einem räumlich zusammenhängenden Gebiet“ nach § 3 Nr. 24a lit. a) #EnWG führe. Auch sei die Unentgeltlichkeit der Nutzung der Kundenanlage auch gewährleistet, wenn die Kosten im Wege eines Mietverhältnisses umgelegt würden. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.06.2018 - Az.: 3 Kart 77/17 V)
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Windrad und blauer Himmel von unten
// Energierecht

Leitfaden Einspeisemanagement 3.0

Die Version 3.0 des Leitfadens zum Einspeisemanagement der Bundesnetzagentur wurde am 25. Juni veröffentlicht. Der Leitfaden stellt die effiziente Umsetzung des Einspeisemanagements aus Sicht der Bundesnetzagentur im Sinne des § 14 Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) dar. In der Version 3.0 werden die Ausführungen zur Ermittlung der Entschädigungen (Härtefallausgleich gemäß § 15 EEG) für das Einspeisemanagement und unter Berücksichtigung von Entschädigungen in den Netzentgelten aktualisiert. Die Version 3.0 des Leitfadens kann auf der Seite der BNetzA abgerufen werden.
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Reihe von Glühbirnen leuchtet
// Energierecht

Anforderungen an Preisanpassung durch Grundversorger

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat durch sein Urteil vom 6. Juni 2018 die Anforderungen an Preiserhöhungen von Strom in der Grundversorgung bei Verbrauchern weiter konkretisiert. Danach muss das Energieversorgungsunternehmen eine Gegenüberstellung sämtlicher in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV aufgeführter Kostenfaktoren (unter anderem Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen/Aufschläge nach dem EEG und KWKG, Netzentgelte, Entgelte für die Betreiber von Energieversorgungsnetzen und für die Messstellenbetreiber sowie für die Messung, auf die Grundversorgung entfallender Nettokostenanteil) im Einzelnen auszuweisen und zwar vor und nach der Preisanpassung. (BGH, Urt. v. 06.06.2018 - Az.: VIII 247/17)
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Heizungsrohre mit Stellrädern
// Energierecht

Heizkostenabrechnung für tatsächliche Wohnfläche

Der #BGH hat jüngst entschieden, dass es im Rahmen der Heizkostenabrechnung, die sich nach den gesetzlichen Vorgaben der § 556a BGB i.V.m. § 7 BetrKV richten, auf die tatsächliche Wohnfläche ankomme. Eine abweichende mietvertragliche Regelung steht dem nicht entgegen. Die Rechtsprechung des BGH, dass eine #Mietminderung erst bei einer Abweichung von 10 % der vertragliche vereinbarten zur tatsächlich festgestellten Gesamtwohnfläche der Wirtschaftseinheit zum Tragen kommt, jedoch nicht auf die #Heizkosten übertragbar ist, da es auf den objektiven Wohnwert und nicht die subjektive Beschaffenheitsvereinbarung ankäme. (BGH, Urt. v. 30.05.2018 - Az.: VIII ZR 220/17)
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Stromzähler Kilowattstunde
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Zustandekommen eines Stromliefervertrages

Urteil des OLG München zu Zustandekommen und Inhalt eines Stromlieferungsvertrages: Beginnt der Stromabnehmer (hier: ein Gewerbetreibender) damit, Energie aus dem Netz des Versorgers zu beziehen, kommt dadurch ein Stromlieferungsvertrag zustande. Damit gibt es keinen Raum mehr für die Annahme eines Ersatzversorgungsverhältnisses nach § 38 EnWG. Und zu welchen Tarifen? Die Höhe der Vergütung war nicht eindeutig vereinbart. Aber dass der Stromversorger einen Stromanschluss zur Verfügung stellte, durfte der Stromabnehmer nur so verstehen, dass der Grundversorgungstarif angeboten wurde. Denn der Grundversorgungstarif ist hier als der „übliche Tarif“ für Haushaltskunden anzusehen. Auch Gewerbetreibende können Haushaltskunden sein, wenn sie bis zu 10.000 Kilowattstunden jährlich für gewerbliche Zwecke verbrauchen. (OLG München, Endurteil v. 06.06.2018 – Az.: 7 U 3836/17)
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