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BGH: Sonderrechtsfähigkeit von Solarmodulen und Unterkonstruktionen

Der BGH hat mit Entscheidung vom 18.03.2022 die Sonderrechtsfähigkeit von Solarmodulen und der Unterkonstruktion bestätigt. Hierbei geht das Gericht zunächst davon aus, dass die Module und die Unterkonstruktion nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, da diese als Scheinbestandteil nur zu einem vorübergehenden Zweck auf das Grundstück verbracht wurden. Eine Freiland-Photovoltaikanlage ist auch kein Gebäude, wenn diese aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht. Die Größe der Freiflächenanlage als auch der wirtschaftliche Wert sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Das Gericht weist aufgrund fehlender Entscheidungsreife noch darauf hin, dass eine Übereignung von Teilen der Freiflächenanlage dann unwirksam wäre, wenn diese zerstört oder in seinem Wesen verändert würde. (BGH, Urt. v. 18.03.2022 - Az.: V ZR 269/20)
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OLG Düsseldorf: Keine Diskriminierung bei Tarifspaltung zwischen Alt- und Neukunden

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 1. April 2022 (Az.: 5 W 2/22) festgestellt, dass ein Energieversorgungsunternehmen (im Folgenden als „EVU“ bezeichnet) , das in der Grundversorgung verschiedene Tarife anbieten könne, dabei nicht auf eine verbrauchsabhängige Differenzierung beschränkt sei. Demnach verstoße die Preisgestaltung des EVU mit der Differenzierung zwischen Alt- und Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung nicht gegen das Gebot der Gleichpreisigkeit nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG. Ein EVU sei grundsätzlich auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene, wie etwa verbrauchsabhängige Tarife anzubieten. So können nach Ansicht des Gerichts höhere Beschaffungskosten einen sachlichen Grund für eine Preisdifferenzierung rechtfertigen. Demnach beruhe die Tarifspaltung zwischen Alt- und Neukunden auf einem sachlichen Grund und stelle somit keine Diskriminierung dar, wenn das als Grund- und Ersatzversorger …
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Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 eine Vereinfachungsregelung hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken veröffentlicht. Im Kern beinhaltet diese Vereinfachungsregelung, dass auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bei kleinen Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen ist, dass diese ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die steuerpflichtige Person von der Vereinfachungsregelung dieses Schreibens keinen Gebrauch macht, ist die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. H 15.3 EStH) zu prüfen. (BMF, Schreiben vom 29.10.2021 - Az.: IV C 6 - S 2240/19/10006 :006)
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BGH entscheidet über die Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

Mit vier Urteilen vom 22.10.2021 hat der BGH entschieden, unter welchen Voraussetzungen Solarmodule, die in eine Freiland-Photovoltaikanlage eingebaut sind, Gegenstand besonderer Rechte sein können. Auch wenn die Photovoltaikanlage selbst – und damit die Module als Teile dieser – nicht nach § 94 Abs. 1 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, weil die Anlage mit diesem nicht fest verbunden oder jedenfalls als Scheinbestandteil im Sinne von § 95 BGB anzusehen ist, und die Module selbst auch nicht wesentlicher Bestandteil der Photovoltaikanlage sind, können die Module wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage sein, wenn sie bei der Übereignung im Falle der Trennung noch durch zumindest vergleichbare, auf dem Markt verfügbare Modelle ersetzt, ihrerseits in anderen Anlagen verwendet werden können und somit sonderrechtsfähig gewesen wären. Wenn die Module als wesentliche Bestandteile der Anlage anzusehen sein sollten, kommt eine Sonderr…
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Wichtige Änderungen im Fernwärmerecht

Die Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/20011 vom 28.09.2021 sieht u.a. vor, dass eine Änderung der Preisanpassungsklausel nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen und schafft damit zugunsten der Verbraucher Klarheit in dieser seit Jahren umstrittenen Rechtsfrage, die die gesamte Wärmebranche und mehrere Gerichte in den letzten Jahren beschäftigt hatten. Außerdem wird § 3 AVBFernwärmeV angepasst: zukünftig können Wärmekunden ohne Angabe von Gründen die vertraglich bestellte Leistung einseitig um 50 Prozent reduzieren. Daneben sind die Veröffentlichungspflichten von Fernwärmeunternehmen ab jetzt deutlich umfangreicher gestaltet. Gleiches gilt für die Abrechnungen, die neben den tatsächlichen Preisen und dem tatsächlichen Verbrauch der Kunden auch Informationen über die aktuellen und prozentualen Anteil der eingesetzten Energieträ…
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Leitsatzentscheidung des BGH: Ein Anschluss ist ein Anschluss

Der BGH hat mit Beschl. vom 12. Oktober 2021 entschieden, dass für die Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 ARegV (kurz: Anreizregulierungsverordnung) jede Kundenstation als ein Anschluss- und ein Einspeisepunkt zu zählen ist, unabhängig davon, ob sie über einen Stichanschluss oder einen Einschleifungsanschluss mit dem Stromnetz verbunden ist.Der BGH hatte hierbei zu prüfen, ob während der Regulierungsperiode eingetretene nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigungsfähig war. Auf Antrag des Netzbetreibers kann die von der BNetzA zu Beginn der Regulierungsperiode festgelegte Erlösobergrenze nämlich u.a. dann angepasst werden, wenn eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe in Form der Anzahl der Anschlusspunkte vorliegt. (BGH, Beschl. v. 12.10.2021 - Az.: EnVR 76/20)
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