// Energierecht

BFH: Einspeisevergütung nach dem EEG steht Stromsteuerbefreiung nicht entgegen

Mit Urteil vom 30. Juni 2021 hat der BFH entschieden, dass die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG durch den Erhalt der EEG-Einspeisevergütung nicht ausgeschlossen ist. Wenn ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen (§ 3 Nr. 38 EnWG) in einer Anlage mit einer elektrischen Nennleistung unter 2 MW Strom erzeugt und es diesen Strom an Letztverbraucher liefert, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen, ist der entnommene Strom gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG steuerfrei, auch wenn das Energieversorgungsunternehmen für die geleistete Strommenge die Einspeisevergütung nach dem EEG erhalten hat. (BFH, Urteil vom 30. Juni 2021 - Az.: VII R 1/19)
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BGH legt „Energy from Waste I“-Entscheidung dem EuGH vor

Der BGH hat die Fragestellung, ob bei einem gemischten Einsatz von biologisch abbaubaren Abfällen aus Industrie und Haushalten neben anderen Abfällen nicht biogene Herkunft, bei dessen thermischen Vertwertung Strom erzeugt wird, dieser nach der Richtlinie 2009/28/EG (RED) vorrangig von Netzbetreibern abgenommen werden müsse und der Härtefallausgleich beim Einspeisemanagement zur Anwendung gerate, dem EuGH vorgelegt. Hintergrund ist, ob nach dem EEG nur solche Anlagen vom weiten Anwendungsbereich des Gesetzes (Gesetzliches Schuldverhältnis, Netzanschluss, Abnahme- und Durchleitungspflicht, Härtefallausgleich) erfasst sind, die ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energiequellen einsetzen. Im engen Anwendungsbereich (finanzielle Förderung) hat der Gesetzgeber ausdrücklich das Ausschließlichkeitskriterium vorgesehen, sodass jedoch fraglich bleibt, ob und ab welchem Umfang ein biogener Anteil bei der thermischen Verwertung ausreicht, um den Härtefa…
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VGH München: Agrophotovoltaik steht Behilfähigkeit landwirtschaftlicher Fläche nicht entgegen

Durch Entscheidung vom 1. Juni 2021 hat der VGH München festgestellt, dass mit Grünpflanzen bewachsene Flächen einer Freiflächen-PVA beihilfefähig i. S. d. EU-Verordnung Nr. 1307/2013 sind, wenn sie als Schafweide benutzt werden und die Schafbeweidung durch die Anlage nicht stark eingeschränkt ist. Der VGH München ordnete die Weide- bzw. Solarparkareale unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als beihilfefähige Landwirtschaftsflächen ein. Denn die Qualifizierung einer Fläche als „landwirtschaftlich“ und als für eine „landwirtschaftliche Tätigkeit“ genutzt, sei hiernach abhängig von der tatsächlichen Nutzung der fraglichen Fläche. Die gleichzeitige Nutzung der Flächen zur Gewinnung von Solarenergie mithilfe der aufgeständerten - das Dauergrünland teilweise überdachenden - Solarmodule schränke die landwirtschaftliche Tätigkeit weder nach Intensität, noch nach Art, Dauer oder den Zeitpunkt spürbar ei…
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BVerwG: Bananenreiferei ist kein produzierendes Gewerbe im Sinne des EEG

Nach Entscheidung des BVerwG vom 09.06.2021 hat eine Bananenreiferei keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014, weil sie kein Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage, weil die Bananenreiferei nicht zum produzierenden Gewerbe im Sinne des Gesetzes gehört. Die Bananenreiferei ist weder der Verarbeitung von Obst und Gemüse noch einem anderen verarbeitenden Gewerbe des Abschnitts C der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 zuzuordnen, da sie die Ausgangsmaterialien in kein neues Produkt umwandelt. Jede wirtschaftliche Tätigkeit ist genau einer der Kategorien der WZ 2008 zuzuordnen; eine erweiterte Auslegung kommt nicht in Betracht. (BVerwG, Urt. v. vom 09.06.2021 - 8 C 27.20)
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BGH entscheidet über Konzession für das Gasnetz Rösrath

Mit Urteil vom 7.09.2021 hat der BGH den Rechtsstreit über die Konzession für das Gasnetz entschieden, dass eine Gemeinde, die eine Konzession zu vergeben hat, schon vor Inkrafttreten des § 47 EnWG verpflichtet war, den unterlegenen Bietern Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen Gründen sie den Zuschlag einem anderen Bieter erteilen wollte, wozu grundsätzlich die umfassende Unterrichtung über das Ausschreibungsergebnis durch Überlassung einer ungeschwärzten und vollständigen Kopie des für die Auswahlentscheidung der Gemeinde erstellten Auswertungsvermerks erforderlich, aber auch ausreichend sei. Soweit die Gemeinde in dem Auswertungsvermerk Schwärzungen vornehmen will, habe sie deren Notwendigkeit zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen jeweils für die konkrete Angabe substantiiert darzulegen und dazu auszuführen, welche schützenswerten Interessen des betreffenden Bieters in welchem Umfang eine Beschränkung der Auskunft erfor…
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BFH entscheidet über Stromsteuerbefreiung nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG

Mit Beschluss vom 2.09.2021 hat der BFH entschieden, dass die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG neben der Herstellung einer begünstigten Ware auch den Einsatz des Stroms zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern voraussetzt. Der Verbrauch von Strom zum Antrieb von Ventilatoren (sogenannter Kraftstrom) ist nicht nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG begünstigt. Der BFH führt aus, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die EnergieStRL, dahin auszulegen ist, dass es sich bei dem elektrischen Strom, der für den Antrieb von Winderzeugern verwendet wird, mit denen Luft komprimiert wird, die danach in einem Hochofenprozess zur Roheisenherstellung durch chemische Reduktion von Eisenerz genutzt wird, nicht um "elektrischen Strom, der hauptsächlich für Zwecke der chemischen Reduktion... verwendet wird". (BFH, Beschl. vom 2.09.2021 - Az.: VII R 19/19)
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