// Energierecht

EuGH: Preisnachlass auf die Stromgebühr für eine elektronische Abrechnung zulässig

Der EuGH hatte darüber zu entscheiden, ob ein finnischer Stromeinzelhändler seinen Endkunden einen monatlichen Preisnachlass auf die Stromgrundgebühr gewähren kann, wenn der Endkunde sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden hat. Die zuständige Energiebehörde (Energiavirasto) untersagte diese Praxis, da sie eine derartige Praxis das (auf europarechtlichen Vorgaben beruhende) Gebot, Endkunden eine kostenfreie #Energieverbrauchsabrechnung zur Verfügung zu stellen, umgehe. Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche Praxis mit Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2012/27/EU (Energieeffizienz-Richtlinie) vereinbar ist. (EuGH, Urt. v. 2. Mai 2019 - C‑294/18 (Oulun Sähkönmyynti))
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// Energierecht

BNetzA legt sich auf 15min Mindestaktivierungszeit in der PRL fest

Die BNetzA hat mit Beschl. v. 02.05.2019 festgelegt, dass im Rahmen der Primärregelleistung Einheiten mit begrenztem Energiespeicher (Stromspeicher) lediglich eine Mindestaktivierungszeit von 15min im Rahmen der Präqualifikation nachzuweisen haben. Der von den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern vorgeschlagene Nachweis von 30min wurde auch aufgrund der Intervention des BVES nicht übernommen. Insbesondere konnte durch die ÜNB nicht dargelegt werden, dass die eine Verlängerung des Mindesterbringungszeitraums auf 30min notwendig sei, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten, und eine Ablösung durch Sekundärregelleistung und Minutenreserve erfolge. (BNetzA, Beschl. v. 02.05.2019 - Az.: BK6-17-234)
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// Energierecht

Vollständige verbrauchsabhängige Kostenverteilung zulässig

Der BGH bestätigt mit Urteil v. 30.01.2019, dass im Rahmen eines Gewerberaummietverhältnisses eine alleinige Ermittlung und Verteilung der Heizkosten durch messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung erfolgen könne. § 10 Heizkostenverordnung lässt gerade auch einen höheren verbrauchsabhängigen Anteil als für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser vorgeschrieben zu. Dieser schützt vor einem höheren Grundkostenanteil, sodass bei einer Gewerberaummiete auch eine rein verbrauchsabhängige Kostenverteilung zulässig ist. (BGH, Urt. v. 30.01.2019 - Az.: XII ZR 46/18)
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// Energierecht

Haftung des Netzbetreibers für Überspannungsschäden

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 26.02.2019 (Az. 6 U 26/18) zur Haftung des Netzbetreibers für Überspannungsschäden geäußert. Eine fehlerhafte Lieferung von Energie kann grundsätzlich eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz auslösen. Kommt es daher bei der Lieferung von Energie zu Spannungsschwankungen kann sich hieraus eine verschuldensunabhängige Haftung des Netzbetreibers für Überspannungsschäden ergeben. Die Haftung entfällt – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch nicht deshalb, weil der Kunde keine entsprechenden Schutzvorkehrungen gegen Spannungsschwankungen getroffen hat. Denn hierin ist lediglich eine Obliegenheitsverletzung des Kunden zu sehen, die eine anteilige, jedoch nicht gänzliche Kürzung seines Anspruchs rechtfertigt.
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// Biogas

Keine unzulässige Rückwirkung durch Degression nach § 46a EEG 2017 für Windenergie

Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob es sich bei dem zum 1. Januar 2017 eingeführten § 46a Abs. 1 Satz 1 EEG 2017, der die Verringerung der Einspeisevergütung für Windenergieanlagen, die nach dem 31.12.2016 in Betrieb genommen wurden, um eine echte und somit unzulässige Rückwirkungsnorm handele. Das Gericht verneinte die Annahme und kam zu dem Ergebnis, dass nur Anlagen, die nach dem Inkrafttreten der Norm von dieser betroffen seien. Demzufolge sei eine echte Rückwirkung im rechtlichen Sinne nicht gegeben. Der Beschwerdeführer wies weiterhin auf Prozesse hin, die vor der Inbetriebnahme einer jeden Anlage erfolgen, wie beispielsweise Investitionen und der Bau der Anlage, die im Vertrauen auf das bestehenden der Vorgängernorm getätigt wurden. Das BVerfG ist jedoch der Auffassung, dass die Norm dem grundrechtlichen Vertrauensschutz genüge. (BVerfG, Beschl. v. 12.02.2019 - Az.: 1 BvR 2914/17)
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// Energierecht

Preisänderung der Wärmelieferung durch öffentliche Bekanntgabe?

Kann ein Fernwärmeversorgungsunternehmen sein Preissystem und die Preisänderungsklausel in seinen Wärmelieferungsverträgen einseitig - durch öffentliche Bekanntmachung - abändern? Das OLG Frankfurt hat dies verneint. Verträge könnten nur durch übereinstimmende Willenserklärungen abgeändert werden. Das gelte auch im Verhältnis zwischen Wärmeversorger und Verbraucher, insbesondere führe auch die Anwendung der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Fernwärme (AVBFernwärmeV) zu keinem abweichenden Ergebnis. Zwar sehe § 4 Absatz 2 AVBFernwärmeV vor, dass Preisänderungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Dennoch sei eine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 21.03.2019 - Az.: 6 U 190/17)
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