// Energierecht

Achtung: Änderung am StromStG rückwirkend zum 01.07.2019 in Kraft getreten. Erlaubnis für Befreiung notwendig!

Mit Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen vom 01. Juli 2019, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 24 am 4. Juli 2019, ist das Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungensowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften in weiten Teilen mit Rückwirkung zum 01. Juli 2019 in Kraft getreten. Neben weiteren Änderungen ist ab sofort eine Erlaubnis für den Bezug von steuerbefreiten Strom nach § 9 Abs. Nr. 1 bis 3 StromStG notwendig. Außerdem ist Strom, der in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird, nur noch von der Stromsteuer befreit, wenn er in Anlagen erzeugt wird, die mehr als zwei Megawatt elektrische Nennleistung haben.
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// Energierecht

Der Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald ist unwirksam

Der Sachliche Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald ist durch das Oberverwatlungsgericht Berlin-Brandenburg für unwirksam erklärt worden. Das OVG hat in fünf Urteilen vom 24.05.2019 die sofortige Unwirksamkeit des Plans festestellt. Der Plan leide an mehreren formellen Fehlern (fehlerhafte Bekanntmachungen, uneindeutige Bezeichnung des Geltungsbereichs). Neben formellen Fehlern hat der 2. Senat des OVG in seiner mündlichen Urteilsbegründung zudem darauf hingewiesen, dass er nunmehr unter Abweichung seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgehe, dass Landschaftsschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete und sonstige Flächen, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen verboten ist, aber grundsätzlich eine Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbot erteilt werden könne, nicht zwingend als "harte Tabuzonen" einzuordnen seien. In harten Tabuzonen sind Windenergienalgen gänzlich unzulässig. Dies se…
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// Biogas

Novelle des Energiedienst- leistungsgesetzes

Kurz vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Bundestag am 28. Juni 2019 eine Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (kurz: EDL-G) beschlossen. Obgleich diese Änderung kaum öffentlich kommuniziert wurde, kommt es dabei zu weitreichenden Änderungen im Rahmen des EEG und des KWKG. Hervorzuheben ist dabei die Rückkehr zur alten einheitlichen Regelung hinsichtlich der reduzierten EEG-Umlage von 40 % bei der Eigenversorgung aus KWK-Anlagen, von denen Eigenversorger rückwirkend ab dem 1.1.2019 wieder profitieren. Auch interessant dürfte die nunmehr durch die EU-Kommission genehmigte Laufzeitverlängerung des KWKG bis Ende 2025 sein. Zwar wurde diese bereits auf nationaler Ebene beschlossen, jedoch stand sie bislang unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission. Weitere gestrichene Vorbehalte finden sich in § 100 Abs. 2 Nr. 10 c EEG hinsichtlich der betreiberfreundlichen Neuregelung des Formaldehydbonus und in der Anh…
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// Biogas

Umsetzungsbedarf hinsichtlichder novellierten Erneuerbare Energien-RL

Im Rahmen des Fachseminars des EWeRK "Der neue Rechtsrahmen für Erneuerbare Energien und den Europäischen Strommarkt – die Umsetzung des „Winterpakets“ der EU" in Berlin referierte Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Brahms am 19. Juni 2019 zum Thema "Umsetzungsbedarf hinsichtlichder novellierten Erneuerbare Energien-RL". Finden Sie hierzu unter dem nachstehenden Link die Vortragsfolien zum Vortrag. Bei Rückfragen kommen Sie gerne auf uns zu.
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// Energierecht

Fristablauf im EU-Emissionshandel am 29.06.2019 um 24:00 h

Am 29.06.2019 um 24:00 Uhr laufen wichtige Fristen für die erste Hälfte der vierten Handelsperiode des EU-Emissionshandels ab: die Frist zur Beantragung einer kostenlosen Zuteilung von CO2-Zertifikaten sowie die Frist zur Beantragung einer Befreiung von der Abgabepflicht von Emissionsberechtigungen für sog. Kleinemittenten.
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// Biogas

Abgasturbine keine förderfähige Technologie im EEG

Nach Entscheidung des BGH vom 15. Mai 2019 handelt es sich bei einer Turbine, die im Abgasstrang des BHKW einer Biogasanlage zur Erzeugung weiteren Stroms zur Nachverstromung eingesetzt wird (sog. Abgasturbine), nicht um eine mit dem Technologie-Bonus zu fördernde Gasturbine im Sinne des § 27 Abs. 4 Nr.1 i. V. m. der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009. Dies wird damit begründet, dass aus historische Sicht - aber leider wenig überzeugend vom Gericht argumentiert - der Gesetzgeber diese Technologie nicht bedacht habe. Überdies habe der Gesetzgeber nur einen Anreiz für innovative, energieeffiziente Anlagentechnik für zu ersetzende Verbrennungsmotoren fördern wollen und Technik, die neben diesen Motor trete. (BGH, Urt v. 15.05.2019 - Az.: VIII ZR 134/18)
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