Publikationen
Veröffentlichungen unserer Rechtsanwälte
Das Energierecht ist eine interdisziplinäre Materie, die unter anderem Schnittmengen mit dem allgemeinen Wirtschaftsrecht, dem Gesellschaftsrecht, dem Verwaltungsrecht, dem Baurecht, dem Vergaberecht und dem Energiesteuerrecht hat.
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Betrieb eines Solarparks durch Kommune, Anm. OVG Magdeburg, Urt. v. 7.5.2015 – 4 L 163/14 von Nebel
Das OVG Magdeburg hat eine restriktive Entscheidung zur Zulässigkeit des Engagements von Kommunen in der Energiewende getroffen. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, inwieweit ein von einem Landkreis errichteter und betriebener Solarpark mit den einschlägigen kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften des Landes Sachsen-Anhalt (§ 116 LSAGO aF) vereinbar ist. Das OVG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betrieb einer Energieerzeugungsanlage, deren Strom ausschließlich nach den Vorschriften des EEG in das überörtliche Netz eingespeist und vom Übertragungsnetzbetreiber vergütet wird, das Örtlichkeitsprinzip verletzt.
Autor:
NVwZ 2015, S. 1231 ff.
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Öffentliche-rechtlicher Erstattungsanspruch als Insolvenzforderung, Anm zu BVerwG Urt. v. 26.02.2015 – Az.: 3 C 8/14 von Nebel
Das BVerwG hat eine Grundsatzentscheidung über das Verhältnis von öffentlichem Subventions- und Zuwendungsrecht zum Insolvenzrecht getroffen. Diese ist aus zweierlei Gründen interessant. Zum einen aus praktischen Gründen, weil zu diesem Thema bisher – über einen speziell gelagerten Einzelfall hinaus – keine einschlägigen Entscheidungen vorlagen und die Frage, in welchen Konstellationen öffentlich-rechtliche Rückforderungs- und Erstattungsansprüche dem Insolvenzrecht unterliegen, insofern nicht abschließend geklärt war. Zum anderen ist die Entscheidung aus dogmatischen Gründen interessant, weil sie an einer Soll-Bruchstelle zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht spielt.
Autor:
NVwZ 2015, S. 3192 ff.
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„Tabuzonen für Windenergie in der Planung – Anmerkung zu OVG Lüneburg, Urteil vom 14.05.2014, 12 KN 244/12“ von Nebel
Gegenstand des Urteils des OVG Lüneburg ist die typische und schon oft behandelte Problemkonstellation, welche Anforderungen an den Abwägungsprozess bei der Aufstellung von Regionalplänen zu stellen sind, wenn Vorranggebiete für Windenergieanlagen festgesetzt werden und diese gleichzeitig außerhalb der Vorranggebiete ausgeschlossen sind (Planvorbehalt nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Im Kern geht es in der Entscheidung um die Frage, welche Rolle die Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen für das schlüssige gesamträumliche Planungskonzept spielt, wie der Plangeber mit dieser Differenzierung umgehen muss, aber auch, inwieweit das konkrete Nutzungsinteresse des Vorhabenträgers zu berücksichtigen ist. […]
Autor:
juris PraxisReport Umwelt- und Planungsrecht 10/2014
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„BGH, Urteil vom 25 . 6 . 2014 – VIII ZR 344/13 Zu den Anforderungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Wärmelieferverträgen“ mit Anmerkung von Nebel
Autor:
Contracting und Recht (CuR), 03/2014, Seite 126 ff.
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„Neues Urteil zur Kraft-Wärme-Kopplung – Die mittelbare Vermarktung wird (voraussichtlich) einfacher.“ von Brahms
In Zeiten, in denen der durchschnittliche Preis für Strom an der Strombörse EPEX Spot Se niedrig ist, ist für viele Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (kurz: KWK-Anlagen) die Einspeisung des Stromes und Verkauf an den Netzbetreiber wirtschaftlich nicht ausreichend attraktiv. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (kurz: KWKG) hat der Anlagenbetreiber grundsätzlich einen Anspruch auf den KWK-Zuschlag, die Vergütung des Stromes sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen die Vergütung für vermiedene Netznutzungsentgelte. Soweit der Anlagenbetreiber und der Netzbetreiber keine Vereinbarung über den Preis des am Netzverknüpfungspunkt angebotenen Stromes vereinbaren, gilt der übliche Strompreis als zwischen den Parteien vereinbart. Als üblicher Preis gilt zumindest für Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse. Der Netzbetreiber, der den Strom aufgenommen hat, kann den KWK-Strom entweder verkaufen oder zur Deckung seines eigenen Strombedarfes verwenden.
Autor:
in e/m/w 6/2014, S. 10 ff.
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„Der ENTSO-E Netzkodex für alle Netznutzer“ von Brahms
„Die Europäische Union ist bestrebt, den Elektrizitätsbinnenmarkt zu vollenden. Hierzu sollen u. a. unterschiedliche Netzkodizes, die die bestehenden Markthemmnisse bereinigen und den grenzüberschreitenden Handel fördern sollen, erlassen werden. Der Entwurf des Netzkodex für Technische Anschlussbedingungen für Stromerzeuger wird im nachfolgenden Beitrag rechtlich eingeordnet und bewertet.“
Autor:
in: ER EnergieRecht 2/2014, S. 61 ff.
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„Rekommunalisierung von Strom- und Gasnetzen“ von Richter/Brahms
„Die Rekommunalisierung von Energieversorgungsnetzen als Bestandteil einer dezentralen Energiewende beschäftigt derzeit eine Vielzahl von Kommunen. Hierbei hat sich aus einer Vielzahl von Urteilen eine besondere Kasuistik ergeben, die auf den diametral gegenläufigen Interessen der Akteuren beruht. Neben den unterschiedlichsten Fallgestaltungen führt insbesondere eine nur geringe Regelungsdichte der einschlägigen Gesetze zu einer schwer überschaubaren Systematik, die auch für Kommunen die Gefahr in sich birgt, durch den nichtberücksichtigten Bewerber um das Netz auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden. Der folgende Beitrag erläutert die wesentliche Regelungen und Rechtsprechung, die Kommunen bei der Umsetzung der Rekommunalisierung von Strom- und Gasnetzen zu beachten haben.“
Autor:
in: KommJur 2014, S. 6 ff.
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„Der Ausbau von Wärmenetzen unter Förderung des KWKG“ von Maslaton/Brahms
„Sowohl die erneuerbaren Energien als auch die effiziente Nutzung von Einsatzstoffen in Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sollen einen Beitrag zur Vermeidung von CO2-Emissionen liefern. Hierbei ist die besondere Herausforderung, den Wärmebedarf durch erneuerbare Energien bzw. durch eine effiziente KWK-Nutzung zu gewährleisten, da ca. die Hälfte des Gesamtenergieverbrauchs in Deutschland bei der Wärmenutzung anfällt. Als gesetzliche Zielvorgabe sieht das Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (kurz: EEWärmeG) vor, dass bis zum Jahr 2020 deren Anteil am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte auf 14 Prozent erhöht werden soll. Bis 2050 sollen nach bisheriger Planung sogar 60 Prozent des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien mittels Wärmenetzen bereitgestellt werden. Vor diesem Hintergrund werden die unterschiedlichen Fördermöglichkeiten für Wärme- und Kältenetze dargestellt.“
Autor:
in: bbr 12/2013, wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH
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„Kraft-Wärme-Kopplungsbonus für Strom aus Biomasse – Urteilsanmerkung zum Urteil des BGH v. 10.07.2013 – Az.: VIII ZR 300/12” von Herms/Brahms
„Der Entscheidung des BGH liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2009 hat der Betreiber eines Biomasseheiz-kraftwerkes, das im Jahr 1998 in Betrieb gegangen war, bei einer Bemessungsleistung von mehr als 3 MW ca. 6 % des Stroms in KWK erzeugt und dabei die Anforderungen der Anlage 3 zum EEG 2009 erfüllt. Der Anlagenbetreiber begehrte für den gesamten KWK-Strom den erhöhten KWK-Bonus von 3 Cent/kWh auf Grundlage der Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009. Der Netzbetreiber zahlte den erhöhten Bonus jedoch nur anteilig in Höhe von ca. 16 % für die Leistungsschwelle bis 500 kW aus. Der BGH hatte zu entscheiden, ob der von § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 genannte Schwellenwert von 500 kW im Verhältnis zur Bemessungsleistung der Anlage zu sehen ist (anteilige Bonuszahlung) oder ob er sich auf die in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Leistung bezieht (vollständige Bonuszahlung bis zu einer KWK-Leistung von 500 kW).
Autor:
in: REE 04-2013, S. 237-241
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„Stichwort: Der Fall Care Energy“ von Brahms/Hauk
„Am 3. Juni 2013 hat die Bundesnetzagentur (kurz: BNetzA) mitgeteilt,
dass gegen den Geschäftsführer der unter der Firma „Care Energy“
firmierenden Unternehmensgruppe ein Bußgeld in Höhe von 40.000
Euro verhängt wurde. Die Bundesnetzagentur erklärte, dass das Geschäftsmodell
eine dem Energiewirtschaftsrecht unterfallende Belieferung
von Haushaltskunden zum Gegenstand habe und Care Energy
somit auch die EEG-Umlage abführen müsse.“Autor:
in e/m/w 4/2013
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